Die neuesten Änderrungen vom März 2008 werden, wenn nötig nachgetragen
Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen nach dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)
1. Zuverlässigkeit
Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen Umgangsverbotes mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit eine entscheidende Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum, den Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer Rechtstreue oder für die Besorgnis, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen vermissen zu lassen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits im geltenden Waffengesetz verankert (§§ 5 und 40 des bisherigen Waffengesetzes). Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition
abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen. Demgemäss wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend konkretisiert, dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen
vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.
Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle für die Annahme der Unzuverlässigkeit hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Einzelfall entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art der begangenen Straftat, sondern an der konkreten Strafhöhe (d.h. Unzuverlässigkeit
bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen) - § 5 Abs. 2 Nr. 1.
Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit regelmäßig die Annahme
der Unzuverlässigkeit einer Person - § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.
Die auch von der Rechtsprechung seit Langem geforderte Angleichung des Zuverlässigkeitsmaßstabs der Jäger an die Anforderungen für alle übrigen Waffenbesitzer wird mit einer entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes erreicht - Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a (§ 17 Bundesjagdgesetz).
Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Abfrage beim zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eröffnet, womit ergänzend zur Anfrage beim Bundeszentralregister über Vorstrafen - festgestellt werden kann, ob in Deutschland gegen einen Antragsteller ein Strafverfahren anhängig ist
§ 5 Abs. 5 Nr. 2.
2. Persönliche Eignung
Weitere Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition ist die persönliche Eignung, die auf in der Person liegende Merkmale abstellt. Neu eingeführt wird die Möglichkeit für die Waffenbehörde, aus dem Erziehungsregister Auskunft zu verlangen. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten
würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und
seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad diesen Umgang noch nicht rechtfertigt - § 6 Abs. 1 Satz 4; Artikel 18 (§ 61 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz).
Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum Waffenbesitz vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da auf Grund ihrer anspruchsvollen Ausbildung und der schwierigen Jagdprüfung ihre Eignung und ihr Wille zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen, die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, angenommen werden kann. Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen Kleinkaliberwaffen und Sportflinten
- § 6 Abs. 3 und 4.
Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinischpsychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen - § 6 Abs. 2.
3. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition
Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen wird prinzipiell auch zukünftig vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig sein. Wegen fehlender oder unklarer Vorschriften im geltenden Recht wurden die
Anforderungen an die staatliche Anerkennung eines Bedürfnisses insbesondere für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition ausdrücklich geregelt und zum Teil konkretisiert. Mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren auf der Grundlage eines Nachweises über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten soll der Waffenbeschaffung z.B. als Scheinschütze begegnet werden
§§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b.
Sportschützen und Jäger werden zudem als Regelfall für die Fortdauer eines Bedürfnisses genannt - § 8 Abs. 2, während für den Erwerb von Schusswaffen durch diese Personengruppen die Vorschriften der §§ 13, 14 gelten.
Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck anerkannt. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die in anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden (z. B. Transport der Sportwaffe zu einem Büchsenmacher zwecks Reparatur). Andererseits wird verdeutlicht, dass bedürfnisfremde Tätigkeiten nicht gestattet sind (z. B. Nutzung der Sportwaffe bei einer Tätigkeit als Türsteher) - § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3.
4. Regelungen betreffend Sportschützen
Die Konkretisierung des Bedürfnisses betrifft in erster Linie den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen. Für Sportschützen wird für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich
das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber- Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind - § 14 Abs. 1.
Nachdem die bisher hier geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer wieder zu Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer unterschiedlichen Handhabung des Rechts geführt haben, wird künftig von der Möglichkeit der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen ausgegangen, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine Bestätigung des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen zugestandene Kontingent soll aus insgesamt drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bestehen; einläufige Einzellader- Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Einzellader-Langwaffen sowie Repetier- Langwaffen können von Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung
erworben werden. Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für das Schießen als Wettkampfsport abhängig - § 14 Abs. 2 bis 4.
Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte, also die unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb durch Sportschützen, soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus auf die vorstehend genannten, von dem Kontingent ausgenommenen
Schusswaffen erstreckt werden. Für auf dieser Grundlage erworbene Waffen ist binnen zwei Wochen die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen - § 14 Abs. 4.
5. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, Genehmigungspflicht
für Schießsportordnungen, Definition des sportlichen Schießens
Die Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen ist in engem Zusammenhang zu sehen mit der neu geschaffenen Regelung über ein Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, die schon heute durch die Ausstellung so genannter
Bedürfnisbescheinigungen maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren zur (erleichterten) Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich neu formierender Schießsportverbände
mit eher geringen Mitgliederzahlen, aber neuen Schießdisziplinen für großkalibrige Dienst- und Gebrauchswaffen, die von den Waffenbehörden nur schwer überschaut und bewertet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit,
in Zukunft Kriterien für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände zu schaffen, die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beteiligt sind - § 15.
Gefordert wird danach neben einer Mindestzahl von Mitgliedern in den angeschlossenen schießsportlichen Vereinigungen vor allem eine Organisation, die das Ziel der schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport im Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt. Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit auf die in die Tausende zählenden Schießsportvereine wird die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzise festgelegt.
Diese neu eingeführte Anerkennung der Schießsportverbände - § 15 Abs. 1 und die behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen - § 15 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 7 sollen im Interesse der öffentlichen Sicherheit die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen.
Diese Entscheidungen sollen zentral durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines Fachbeirats getroffen werden, in dem neben den Behörden des Bundes und der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind - § 15 Abs. 3, Abs. 7.
Nicht mitteilungspflichtig wird die Inaktivität von Schießsportlern sein; die Benennungspflicht wird nur solche Vereinsmitglieder betreffen, die aus dem Verein ausgeschieden sind - § 15 Abs. 5.
Für den Begriff des Schießsports wird eine gesetzliche Definition eingeführt,
die vor allem dem Ausschluss kampfmäßiger Elemente dient - § 15 Abs. 6.
6. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Aufsicht über minderjährige Schützen / Betrieb von Schießstätten durch Schießsportvereine als juristische Personen
Die Altersgrenze für das sportliche Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und ähnlichen Schusswaffen bleibt wie im geltenden Recht - bei 12 Jahren; ab 14 Jahren darf auch mit scharfen Schusswaffen geschossen werden. Zur
Förderung des Leistungssports können auch diese Altersgrenzen unterschritten werden. Bei Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Jahren sowie bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn diese mit scharfen Schusswaffen schießen, wird die Verpflichtung gesetzlich verankert, die Obhut einer zur Kinder- und
Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson sicherzustellen - § 27 Abs. 3.
Der Betrieb von Schießstätten soll künftig nicht nur natürlichen, sondern auch Schießsportvereinen als juristischen Personen gestattet werden - § 27 Abs. 1 Satz 3.
Ebenso darf künftig auch Schießsportvereinen eine Waffenbesitzkarte erteilt werden - § 10 Abs. 2.
Durch ausdrückliche Regelung wird das Schießen von Minderjährigen an Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ohne gesetzliche Mindestaltersgrenze gestattet - § 27 Abs. 6.
7. Regelungen für Jäger
Für Jäger wird die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.
Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen wird ausdrücklich geregelt und anerkannt - § 13 Abs. 1 Nr. 1.
Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung verboten sind - § 13 Abs. 2.
Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Jagd- Langwaffen können auf Jagdschein erworben werden - § 13 Abs. 3.
Jäger und Angehörige pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre Tätigkeit erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten verboten sind - § 40 Abs. 3.
8. Regelungen für Brauchtumsschützen
Für Brauchtumsschützen können Erlaubnisse zum Führen und Schießen bei Brauchtumsveranstaltungen sowie Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur bzw. von der Veranstaltung einschließt - § 16.
9. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall
Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unangetastet bleibt. Diese waffenrechtlich privilegierte Stellung des Erben wird durch den vorliegenden Entwurf bis auf Weiteres anerkannt - § 20.
Auf Initiative der Koalitionsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet. Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.
Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten Schusswaffen mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden.
Da auf Dauer die Anhäufung von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen haben müssen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar ist, wird das Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet
Artikel 19 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2.
Zu dieser Befristung hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen am 26. April 2002 eine Entschließung gefasst, in der die gesetzgeberische Absicht verdeutlicht wird: Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden Entwicklungen eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne
Zerstörung schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und beschleunigt werden. Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur durch dafür besonders autorisierte Personen eingebaut bzw. deaktiviert werden dürfen; Verstöße hiergegen werden strafbar sein. Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens von Herstellern, Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifenden Fachgremiums (Beschussgesetz § 15) festgestellt werden.
Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach Stand der Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten: Bei Marktreife wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen. Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3.
10. Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler
Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung dem Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt. Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen vor allem im Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt, die wegen der besonderen Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich sind - § 17 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; Beschussgesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2.
11. Ausnahmebewilligungen von Erlaubnispflichten
Neben den bisher an verschiedenen Stellen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, die jetzt im Wesentlichen in § 12 zusammengefasst sind, wird den Waffenbehörden die Möglichkeit für Einzelentscheidungen zur Befreiung von Erlaubnispflichten im Umgang mit Waffen und Munition gegeben
§ 12 Abs. 5.
12. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36 die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Erstreckung des allgemeinen Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch z.B. Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte entwendet und zu Straftaten missbraucht werden - § 36 Abs. 1 Satz 1.
Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz im Weiteren näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen, eine entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1 Satz 2.
Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1 im Widerstandsgrad 0 (dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen Stufe B empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.). Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden Behältnisse nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige Stahlschränke) auch für die Zukunft als sicher anerkannt - § 36 Abs. 2.
Vergleichbar gesicherte Räume werden als gleichwertig angesehen - § 36 Abs. 2 Satz 3.
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise Flexibilisierungen nach oben und unten festlegen - § 36 Abs. 5.
13. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen
Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur Führung eines Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden - § 34 Abs. 2.
14. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen
Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt. Dieser Forderung wird durch die Einführung des so genannten Kleinen Waffenscheins entsprochen: Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck Kleiner Waffenschein, der im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich aus der Waffenliste ergibt,
nicht den Erwerb und Besitz; hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht, und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung -
§ 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste. Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheins erteilt - § 10 Abs. 4 Satz 4.
Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen, deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist - §§ 35 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 18.
Während die Vorschriften für Schusswaffen verschärft werden, wird der Erwerb und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels § 3 Abs. 2, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.
15. Verbot von Pumpguns sowie von Wurfsternen und gefährlichen Messern
Das Verbot von Pumpguns soll diejenigen Vorderschafts-Repetierflinten zum Verschießen von Schrotmunition betreffen, die klassische Unterwelt-Waffen sind, also solche mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden im kriminellen Milieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Pumpguns schon mangels Eignung hierfür keine Verwendung - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1). Der Umgang mit einer verbotenen Pumpgun, d.h. vor allem die Herstellung, der Vertrieb, der Besitz und das Führen, wird als Verbrechen geahndet - § 51 Abs. 1.
Bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser
fand in der Vergangenheit eine entsprechende Diskussion wie zu
den Gas- und Schreckschusswaffen (s.o. Nr. 14) statt. Die hierzu vorliegenden
Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden,
finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs
mit diesen Gegenständen.
Eine Einschränkung erfährt auch das Taschenmesserprivileg. Dieses bezog
sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich
verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die
gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der
Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die besonders zur Bedrohung
und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die
Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -
beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung
mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3).
16. Das Bundeskriminalamt wird Zentralstelle für waffenrechtliche Einstufungen.
Es bleibt zuständig für Ausnahmebewilligungen von dem Verbot bestimmter
Waffen und Munition - §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3, 40 Abs. 4.
17. Die Vorschriften über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und
Munition werden neu geordnet. Dem Wunsch der Verbände entsprechend
werden Sportschützen aus anderen EU-Staaten künftig die Möglichkeit erhalten,
mit Europäischem Feuerwaffenpass statt bisher drei nunmehr bis zu
sechs Sportwaffen nach Deutschland mitzubringen, wobei auf das Erfordernis
der Gegenseitigkeit (dass der andere Staat deutschen Sportschützen Gleiches
gestattet) verzichtet wird - §§ 29 bis 33.
18. Für die Waffenbehörden und die Meldebehörden wird die gesetzliche
Grundlage für die gegenseitige Unterrichtung über die Erteilung bzw. den
Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse einerseits und über Namensänderungen,
Wegzug oder Tod eines Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen
§ 44; Melderechtsrahmengesetz § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1.
19. Andere der Büchsenmacherausbildung gleichwertige Ausbildungen und
- entsprechend geltendem Recht - berufliche Tätigkeiten im Waffenhandel
werden als Fachkundenachweis anerkannt - § 22.
20. Ausgliederung des Beschussrechts
Maßgeblicher inhaltlicher Grund für die vorgesehene Trennung des bisherigen
Waffengesetzes (durch Herausnahme der §§ 16 26 aus dem bisherigen
Waffengesetz) und Bildung eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die
unterschiedliche Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei dem neuen
Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem
Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit geht, wird das Beschussgesetz die
Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten
und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der
Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die Trennung von Waffenund
Beschussgesetz besteht auch in allen anderen Staaten, die wie
Deutschland Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die
gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom
1. Juli 1969 sind.
Die Unterschiedlichkeit der Zweckrichtung von Waffen- und Beschussrecht
bedingt auch eine Differenzierung in der maßgeblichen Begrifflichkeit. So unterscheidet
sich der Regelungsbedarf in Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher
und beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem waffenrechtlichen
Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kommt
es bei der Frage vor allem des Erwerbs von Waffenteilen darauf an, ob es sich
um wesentliche Teile handelt, also solche, aus denen sich ohne spezialhandwerkliche
Fähigkeiten und Fertigkeiten eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen
lässt. Beschussrechtlich ist demgegenüber wichtig, ob es sich um
höchstbeanspruchte Teile handelt, also solche, die in besonderem Maße bei
der Schussabgabe dem Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren ordnungsgemäße
Be- und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit
als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht gegeben
sind. Somit trägt die vorgesehene Entflechtung von Waffen- und Beschussrecht zur
besseren Transparenz und Verständlichkeit, aber auch zur gebotenen Differenzierung
und damit zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit bei.
Die vorgesehene Entflechtung wird es außerdem in Zukunft erleichtern, für
Deutschland verbindliche internationale oder europäische Rechtsakte im Beschussrecht
umzusetzen, so vor allem die von der Ständigen Internationalen
Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse
oder europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der Produktsicherheit.
Schließlich wird die Bedeutung des Beschussgesetzes für die öffentliche Sicherheit
erhalten bleiben, d.h. an der Verfolgbarkeit der Stationen einer
Schusswaffe von der Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt an
wird sich nichts ändern.
Auf eine Herstellererklärung zur Produktsicherheit von Schusswaffen, die
keiner Bauartprüfung oder keinem Beschuss unterliegen, wird verzichtet, da
die Pflichten des Herstellers sich bereits aus dem Gerätesicherheitsrecht ergeben
- Beschussgesetz § 9 Abs. 3.
Hierbei handelt es sich um das inzwischen alte Waffengesetz !!
Das neue Waffengesetz wurde vom Bundesrat bestätigt !
Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften
(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport,
Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2)
Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt
sind, stehen den Schußwaffen gleich.
(3)
Die Schußwaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle
wesentlichen Teile so verändert sind, daß sie mit
allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können.
(4)
Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schußwaffen,
bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet
werden,
2. Geräte nach Absatz 2.
(5)
Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schußwaffen,
bei denen nach dem ersten Schuß
lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können.
(6)
Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte,
die für gewerbliche oder technische
Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.
(7)
Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die
ihrer Natur nach dazu bestimmt sind,
unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.
Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung
einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.
(1)
Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Patronenmunition
(Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten),
2.
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß
nicht enthalten),
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition,
bei der das Geschoß einen pyrotechnischen Satz enthält),
die
zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt ist. Der
pyrotechnischen Munition nach
Satz 1 Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuß durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben
werden und Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2)
Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte
Treibladungen gleich, wenn die Treibladungen eine den
Innenabmessungen einer Schußwaffe angepaßte Form haben
und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind.
(3)
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. feste Körper
oder
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in
Umhüllungen.
(1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies gilt auch dann,
wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist
oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
(2)
Wesentliche Teile sind
1. der Lauf, der Verschluß sowie das
Patronen- oder Kartuschenlager,wenn diese nicht bereits Bestandteil
des Laufes sind,
2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb
ein entzündbares flüssigesoder gasförmiges Gemisch
verwendet wird, auch die
Verbrennungskammer
und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches,
3. bei
Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung,
sofern sie fest mit der Schußwaffe verbunden ist,
4. bei
Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch
das Griffstück oder sonstige Waffenteile,
soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
(3)
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile
von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
(4)
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des
Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt
sind.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.
(2)
Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Gegenstand,
wer die tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen
einräumt.
(3)
Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen einer
Erlaubnis nach § 7 tätig werden,
ist
dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.
(4)
Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche
Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume
oder seines befriedeten Besitztums ausübt.
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die
Annahme
rechtfertigen, daß sie
1. Waffen oder Munition
mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß
umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren
werden,
3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden,
die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese
Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel
Personen nicht, die
1. a) wegen
Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates, Landesverrats oder
Gefährdung der äußerenSicherheit
b)
wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer
Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen
c)
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat
d)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff
e)
wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das
Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist
2.
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in
Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstoßen haben
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
geistesschwach sind.
(3)
Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht
abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die
Entscheidung
über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen.
(4)
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige
Behörde verlangen, daß der Antragsteller
ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.
(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank
sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schußwaffen und für das Führen dieser Schußwaffen außerhalb des Dienstes. Die Bundesregierung
kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende
Regelung für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen.
(2)
Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen
Aufgaben des Bundes oder eines Landes
erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und einer Ausnahmebewilligung
nach § 39 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über Schußwaffen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche
Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich des Bundes der
Bundesminister des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(2a)
Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2.
Sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen
Lebens aus anderen Staaten, die sich . besuchsweise im
Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, und
3.
Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1
und 2 genannten Personen obliegt,
sind die §§ 16, 27,
28, 29, 35 und 39 nicht anzuwenden, wenn ihnen das
Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich
nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat.
Diese ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muß gewährleistet sein, daß eingeführte oder erworbene Schußwaffen und Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden.
Die Bescheinigung ist auf die Dauer des Besuches zu befristen. Die Befreiung nach Satz 1 gilt nur für Schußwaffen,
die in der Bescheinigung eingetragen sind, und die für diese Waffen bestimmte Munition. Sofern das
Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung
der Bescheinigung die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt.
(2b)
Die Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich
mit Waffen und Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde amtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmen.
(3)
Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden;
auf tragbare Schußwaffen und die dazugehörige Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, die §§ 35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis 52 und die
Abschnitte IX und X anzuwenden.
(4)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder teilweise
a)
auf Schußwaffen nicht anzuwenden ist, die wegen ihrer
Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise
oder als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen,
b)
auf Muniton nicht anzuwenden ist, die wegen der mit ihr zu
erzielenden Wirkung oder deshalb keine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weil sie nicht mehr serienmäßig hergestellt wird,
c)
auf veränderte Schußwaffen, die für Zier- oder
Sammlerzwecke oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind,
nicht anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete Anforderungen erfüllen, die verhindern sollen,
daß aus ihnen Geschosse verschossen werden und daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu
Schußwaffen zum Verschießen von Geschossen umgearbeitet werden können,
d)
auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geräte
anzuwenden ist, in denen in Hülsen untergebrachte Treibladungen
verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte, ihre
Beanspruchung durch das Antriebsmittel oder die Geschosse
auf
Grund ihrer Bewegungsenergie, die bei der Verwendung zugelassener
Munition oder bei anderem Antrieb erzielt wird,
eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt,
e)
auf andere als in § 1 Abs. 2 bezeichnete tragbare Geräte
anzuwenden ist, die für Angriffs- oder Verteidigungszwecke
bestimmt sind oder verwendet werden können, wenn damit
Geschosse verschossen oder Stoffe gezielt versprüht oder
ausgestoßen werden können, sie andere als mechanische
Energie ausnutzen oder damit Stoffe in den menschlichen
Körper eingebracht werden können, soweit ihre Handhabung oder Wirkungsweise eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen herbeiführt,
f)
auf Geschosse anzuwenden ist, wenn deren Beschaffenheit oder
Wirkungsweise für Leben oder Gesundheit von
Menschen eine Gefahr herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Gefahr hinausgeht,
g)
auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände, auf
unbrauchbargemachte Schußwaffen und auf Nachbildungen von
Schußwaffen anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung
bezeichnete Anforderungen nicht erfüllen, die verhindern
sollen, daß mit ihnen geschossen werden kann und daß sie
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schußwaffen
umgearbeitet werden können,
2.
die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für
Gegenstände zu verbieten, die wegen ihrer Gefährlichkeit,
insbesondere ihrer Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise oder
Zweckbestimmung den in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen
vergleichbar oder die geeignet sind, die Aufklärung einer mit
den Gegenständen begangenen Straftat zu erschweren,
3.
zu bestimmen, daß außerhalb des Geltungsbereichs des
Gesetzes ausgestellte Jagdscheine für die Anwendung
dieses Gesetzes dem deutschen Jagdschein gleichstehen, sofern die in dem betreffenden Staat geltenden
Vorschriften dem Bundesjagdgesetz vergleichbare Anforderungen an die Erteilung eines Jagdscheines stellen und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
4.
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
Vorschriften über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von
Geschossen und sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und über
die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von
Reizstoffen im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 9 zu erlassen und die
für die Prüfung
zuständige Stelle zu bestimmen,
5.
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
vorzuschreiben, daß beim nichtgewerbsmäßigen Erwerb
und Überlassen von Schußwaffen und Munition und bei der
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese
Gegenstände bestimmte Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen
bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
(5)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der
Europäischen Gemeinschaften
1.
§ 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichneten
Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf ausländische
Handlungsreisende oder andere ausländische Personen, die im
Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden
andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzuwenden ist,
2.
bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft der Nachweis der Fachkunde
für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als
erbracht anzusehen ist,
3.
§ 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate,
die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden, nicht anzuwenden ist,
4.
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 und §
45 Abs. 3 Satz 2 auf Staatsangehörige von Staaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Staaten
gehabt haben oder haben, nicht anzuwenden ist,
5.
in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse die in diesem Gesetz
vorgesehenen Erlaubnisse ersetzen,
6.
das Überlassen von Schußwaffen und Munition an
ausländische Staatsangehörige oder an Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes haben, die Personalien der Erwerber und
das Verbringen dieser Gegenstände ohne Besitzwechsel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Bundeskriminalamt anzuzeigen sind,
7.
Schußwaffen und Munition an Personen nach Nummer 6 nur gegen
Vorlage einer Zustimmungserklärung einer
Behörde des Heimat-oder Herkunftstaates überlassen werden dürfen,
8.
das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Erwerb von Schußwaffen
und Munition durch Personen nach Nummer 6
der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates mitzuteilen,
9. aus
Anlaß des Abbaues der Kontrollen an den Binnengrenzen der
Europäischen Gemeinschaft Vorschriften
a)
über den Handel mit sowie den Verkauf und das Überlassen
von Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen und von Munition
an sowie über deren Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Drittstaat haben oder ihn in
einen solchen Staat verlegen, und das Verbringen dieser Gegenstände in den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
b)
über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
und die Mitnahme von Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen und
von
Munition auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft und die Erteilung eines europäischen Feuerwaffenpasses an Jäger, Sportschützen und andere Personengruppen,
c)
betreffend Mitteilungen über die in Buchstaben a oder b
bezeichneten Geschäfte oder Vorgänge an die Behörden
des Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaates durch das
Bundeskriminalamt, die zuständigen Landesbehörden und die
Waffenhändler angepasst werden.
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition
1.
herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will (Waffenherstellung),
2.
ankaufen, vertreiben, (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder
aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb,
den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel), bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde.
(2)
Eine Schußwaffe wird insbesondere dann bearbeitet oder
instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schußfolge
verändert oder so geändert wird, daß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr verschossen werden können,
oder wenn wesentliche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn
lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Als
Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.
(3)
Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt die Erlaubnis
ein, Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis zur
Waffenherstellung erstreckt, auszuführen, sonst aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber einer
Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder ihm zu überlassen
sowie für Zwecke der Waffenherstellung zu erwerben.
Bei Personen, die als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung
die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2)
Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn
eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche
Fachkunde nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb, eine
Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle selbst
leitet, ist von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.
(3)
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine
gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2)
Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
1. wer als
Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in
die Handwerksrolle erfüllt,
2. wer mindestens drei Jahre im
Handel mit Schußwaffen und Munition tätig gewesen ist,
sofern die Tätigkeit ihrer Art
nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(3)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die notwendigen fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen
und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch
beschränkt auf bestimmte Waffen und Munitionsarten (Fachkunde), und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen.
(1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen und Munition aller Art oder für bestimmte Waffen- oder Munitionsarten zu erteilen.
Sie kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, um die Nachbargrundstücke und deren Bewohner
oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen.
Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2)
Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung oder den
Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben dürfen,
können Anordnungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.
(3)
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung
einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(1)
Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der
Schußwaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22
zugelassen ist, sowie auf Handfeuerwaffen mit einer Länge von
mehr als 60 cm und Luftdruck-, Federdruck-und CO²-Waffen,
soweit deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5
Joule (J) erteilt wird,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen.
(2)
Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, vertreibt
oder anderen überläßt, hat ein Waffenhandelsbuch zu
führen,
aus
dem die Art und Menge der Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr
Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1.
Schußwaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, die vom
Hersteller oder demjenigen, der die Schußwaffen eingeführt
oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,
nach § 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind,
2.
wesentliche Teile von Schußwaffen,
3.
Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein
Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist.
(3)
Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder erwirbt und an
den Letztverbraucher vertreibt oder ihm überläßt,
hat ein Munitionshandelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge
der Munition, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
(4)
Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zugelassener
Patronenmunition oder bei anderem Antrieb mit Geschossen,
die dem Laufinnendurchmesser entsprechen, zu erreichen ist.
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich
sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1.
den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines
Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
2.
die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet
wird, die Bezeichnung der Geschosse,
3.
eine fortlaufende Nummer.
(2)
Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 J erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie
ein Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung durch
Rechtsverordnung
nach § 15 Abs. 1 bestimmt werden. Auf Schußwaffen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3
nicht anzuwenden.
(3)
Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat
unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen
anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie
(Fertigungszeichen) und die Bezeichnung der Munition erkennen
lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind
auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen
wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu
versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen,
Firma oder Marke die Munition
vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4)
Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder
Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn
er
festgestellt hat, daß die Schußwaffen gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder wenn er auf Grund von
Stichproben überzeugt ist, daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5)
Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz,
von der Bundeszollverwaltung oder von den Polizeien
der Länder erworben werden, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen läßt.
(1)
§ 13 ist nicht anzuwenden auf
1.
Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden
ist, es sei denn, daß die Waffen
nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind,
2.
Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes außer in das
Land Berlin bestimmt ist,
3.
Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt
und ihnen überlassen wird,
4.
wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe und
Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden
können (Austauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2
jedoch anzuwenden.
(2)
Auf Schußwaffen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
- außer in das Land Berlin - bestimmt sind, ist § 13 Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
(1)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften zu
erlassen
a) über Inhalt,
Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-,
Waffenhandels- und des Munitionshandelsbuches,
b)
über Art, Form und Aufbringung der Kennzeichen nach § 13,
2.
zu bestimmen, daß die Vorschriften über das
Munitionshandelsbuch auf Munition nicht anzuwenden sind, die
erfahrungsgemäß zu Angriffen auf Leben oder Gesundheit
von Menschen nicht verwendet wird.
3.
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen
a) zu bestimmen, daß
die Angaben nach § 13 Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen
Teil der Schußwaffe anzubringen sind,
b)
zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen zu kennzeichnen
sind, wenn wesentliche Teile ausgetauscht,
verändert, bearbeitet oder umgearbeitet worden sind,
c)
Vorschriften über eine besondere Kennzeichnung bestimmter
Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art,
Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
4.
zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten von der in §
13 Abs. 3 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit
sind, soweit die Kennzeichnung zur Abwehr von Gefahren für
Leben oder Gesundheit von Menschen
nicht erforderlich ist,
5.
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder zur Verhinderung des Abhandenkommens vorzuschreiben, daß
a)
(gestrichen)
b) die Munition für
Schußapparate zusätzliche Kennzeichen tragen muß
und
c) die Verpackung von Munition
und Geschossen für Schußapparate bestimmten Anforderungen
genügen muß,
6.
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
vorzuschreiben, daß bei der Herstellung von Schußwaffen,
von Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von Schußwaffen
hergestellt werden, von Nachbildungen
von Schußwaffen oder bei der Herstellung von Munition sowie beim Handel mit diesen Gegenständen Anzeigen zu
erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen sind.
(2)
Das Bundeskriminalamt kann für Gegenstände nach Absatz 1
Nr. 6 sowie für Geschosse, sonstige Gegenstände
und Stoffe nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, daß diese Gegenstände
nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden.
Abschnitt III. Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition
(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder herstellt, hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.
(2)
Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem Böller,
die nach Absatz 1 geprüft sind, einen
nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die Handfeuerwaffe, den
Einstecklauf oder den Böller erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht worden ist.
(3)
Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe
dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur
verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschußzeichen tragen.
Dies gilt nicht für das Überlassen der genannten
Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt,
daß die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden
kann.
(1)
§ 16 ist nicht anzuwenden auf
1. die in § 21
bezeichneten Handfeuerwaffen und Einsteckläufe und die in §
22 bezeichneten Schußwaffen mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge;
2.
Handfeuerwaffen, die
a) zu Prüf-
und Meßzwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden
sowie Waffen- und Munitionsherstellern verwendet werden,
b)
für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt
und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz erforderliche Beschußprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,
c)
vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden
sind,
d)
nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen eingeführt oder sonst
in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,
3.
wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Einsteck und
Austauschläufe.
(2)
§ 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe,
die außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes hergestellt sind und ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen tragen.
(1)
Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
1. die wesentlichen
Teile der Handfeuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei
der Verwendung der
zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2.
der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen und
abfeuern kann (Handhabungssicherheit),
3.
die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der
Verschlußabstand, die Maße des Übergangs, der
Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltigkeit) und
4.
die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
15 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung auf
der Waffe angebracht ist.
(2)
Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten
Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind mit dem amtlichen Beschußzeichen zu versehen,
wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie
mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesentliche Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden können,
sind ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen.
(2)
In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind die
Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen
Stelle zu versehen.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 16, 18 und 19 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1.
die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den
Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den
Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlußabstand (Maßtafeln),
2.
die Art und Durchführung der Beschußprüfung, die
Geräte und Meßmethoden sowie das Verfahren für diese
Prüfung,
3.
die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen (§ 19),
4.
die Einführung einer freiwilligen Beschußprüfung für
Handfeuerwaffen,
5.
die Einbeziehung weiterer, in § 16 nicht aufgeführter
wesentlicher Teile von Handfeuerwaffen in die Beschußprüfung.
(2)
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung
oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen
Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen erlassen werden.
(1)
Handfeuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis
zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge,
2.
mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und
bis zu 6 mm Länge zum Verschießen von Munition, bei der
der Zündsatz zugleich Treibsatz ist und bei denen dem Geschoß
eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, mit
Ausnahme der Schußwaffen nach § 22,
3.
zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder
flüssigen Treibmittels sowie Schußapparate dürfen
nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie
ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1 ist nur
auf serienmäßig hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und die ein
Prüfzeichen eines solchen Staates tragen.
(2)
Absatz 1 gilt auch für
1. Einsteckläufe ohne eigenen
Verschluß für Munition mit einem zulässigen höchsten
Gebrauchsgasdruck bis zu 2000 bar,
2.
Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer
Abmessung zu verschießen.
(3)
Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn die Bauart nicht haltbar,
nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist,
2.
wenn es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2
handelt, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 J erteilt werden kann, die Schußwaffe aber mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen so verändert
werden kann, daß die Bewegungsenergie eines Geschosses auf mehr als 7,5 erhöht wird.
(4)
Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates ist ferner zu
versagen, wenn
1. aus dem Schußapparat zugelassene
Patronenmunition verschossen werden kann,
2.
der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäftigte,
die sich bei der Verwendung des Schußapparates in seinem
Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung
mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß er über die für
die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen
Einrichtungen verfügt.
(5)
Die Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner inhaltlich
beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, um Leben oder
Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit diesen
Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen;
nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(6)
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im
Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach
den Absätzen 1 und 2 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1)
Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12 mm
Durchmesser, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2.
Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3.
Verschießen von pyrotechnischer Munition bestimmt sind, dürfen
nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
(2)
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. vorgeladene Geschosse
verschossen werden können und den Geschossen eine
Bewegungsenergie von mehr
als 7,5 J erteilt wird,
2.
der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 mm hat,
3.
mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung
erreicht werden kann oder
4.
die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart nicht
entspricht.
(3)
Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit einem
Patronenoder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser
und Länge ist ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist.
(4)
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen
oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Abs. 2 oder 3
zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,
insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur
Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmt sind.
(5)
§ 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr festverbundenen Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt, sonst
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen ist.
(2)
Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben,
Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei
bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet
ist,
2.
wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung,
Beschaffenheit, Maße, den höchstzulässigen
normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung (§ 26 Abs. 1) nicht entspricht,
3.
soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und
Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht
entspricht.
(3)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Munition, die für
die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder
die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen
wird.
(4)
Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach
Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1
bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
(5)
§ 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Schußwaffen, Einsteckläufe und Munition, die nach § 21, § 22, § 23 oder § 25 der Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen.
(1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2 für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig
nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
(2)
Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn der Antragsteller oder ein
von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße,
des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen
Geräte besitzt,
2.
wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut
nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte
erforderliche Fachpersonal verfügt oder
3.
wenn die Prüfung der Munition ergibt, daß ihre Maße,
ihr Gasdruck und ihre Bezeichnung nicht einer Rechtsverordnung nach
Absatz 3 entsprechen.
Die
Versagungsgründe nach den Nummern 1 und 2 werden nicht geprüft,
wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der
zuständigen Behörde übertragen hat.
(3)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Abwehr von
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässigen
Höchst- und Mindestmaße, die höchstzulässigen
normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die
Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindestenergien und die
Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2
festzulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine
schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über
die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Schädigung
hinausgeht, darf nicht zugelassen werden.
(4)
Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen
die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und
deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen dieser
Staaten trägt,
2.
Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes oder
der Länder sowie die Bundeszollverwaltung hergestellt und ihnen
überlassen wird,
3.
Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden
sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf- und Meßzwecken
hergestellt und ihnen überlassen wird.
(5)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
Absatz 1 und von einer nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung
zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Durchführung
der §§ 21 bis 23 und 25
1. zu bestimmen, welche
technischen Anforderungen an die Bauart einer Schußwaffe oder
eines Einstecklaufs
nach § 21 Abs. 3 und 4 oder § 22 Abs. 2 und 3, an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach § 23 Abs. 2
und an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind,
2.
die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und das
Verfahren für die Zulassung zu regeln,
3.
periodische Kontrollen für Patronen- und Kartuschenmunition,
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 sowie Kontrollen für
Schußapparate und Einsteckläufe durch die zuständige
Behörde vorzuschreiben und deren Verfahren zu regeln,
4.
nicht in § 21 aufgeführte Handfeuerwaffen oder
Einsteckläufe in die Bauartprüfung und -zulassung
einzubeziehen,
5.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens sowie
dessen Art und Form,
b) die
Verpflichtung des Herstellers oder Einführers von Patronen-und
Kartuschenmunition oder von Treibladungen
nach §
2 Abs. 2 zur Durchführung von Fabrikationskontrollen sowie über
Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von
Aufzeichnungen über diese Kontrollen,
c)
die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des weiteren
Vertriebs von zugelassenen Handfeuerwaffen, Einsteckläufen,
Schußapparaten, von Patronen- und Kartuschenmunition oder von
Treibladungen nach § 2 Abs. 2,
die
nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, durch die
zuständige Behörde,
d)
Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und
derperiodischen Kontrolle von Treibladungen
nach § 2 Abs. 2, wiedergeladener Munition, Beschußmunition und von Munitionstypen, die in kleinen Mengen hergestellt
oder
eingeführt werden sowie über Anforderungen an den Vertrieb
und das Überlassen dieser Munition,
e)
die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers, den Vertrieb
und das Überlassen von Munition in kleinen Mengen (Buchstabe d)
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anzuzeigen,
f)
die Verpflichtung zur Aufbringung eines Prüfzeichens, die
Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei Schußapparaten
oder Böllern und den Nachweis hierüber sowie die Art und
Form dieses Zeichens.
Soweit die Rechtsverordnung Schußapparate
betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung.
(2)
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung
oder Umsetzung von Beschlüssen der
Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
(3)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuß
(Beschußrat) zu bilden, der ihn in technischen Fragen berät.
In den Ausschuß sind neben den Vertretern der beteiligten
Bundes- und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und
Normungsstellen sowie Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung
der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise zu
berufen.
Abschnitt IV. Einfuhr
(1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, einführen oder sonst in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, hat
seine Berechtigung zum Erwerb der Schußwaffen oder Munition oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen nachzuweisen. Ist der Nachweis nach Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht worden, so ist diese
der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht
1. für die Beförderung von
Schußwaffen oder Munition durch den Geltungsbereich dieses
Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung sowie für ihre
Lagerung in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern oder in
Freihäfen,
2.
für Signalwaffen und die dazugehörige Munition, die aus
Gründen der Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen
mitgeführt werden.
(3)
Absatz 1 gilt ferner nicht für
1.
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und die
a)
nicht mehr als zwei Schußwaffen mit einer Länge von mehr
als 60 cm und die dafür bestimmte Munition lediglich durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern wollen,
b)
Schußwaffen oder Munition lediglich zur Teilnahme an
Sammlerveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringen wollen, wenn sie darüber eine Bescheinigung der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde besitzen,
2.
Schußwaffen und Munition, die Mitglieder von
Schießsportvereinen oder Vereinigungen, bei denen es Brauch
ist, bei besonderem Anlaß Schußwaffen zu tragen, zur
Teilnahme an schießsportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitbringen,
3.
andere als die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Schußwaffen und
die dafür bestimmte Munition, die an Bord von Schiffen oder
Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthaltes im
Hafen oder auf dem Flughafen unter Verschluß gehalten
und der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Herstellerzeichens oder der Marke, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer hat, auch dieser, gemeldet werden, sofern die Schußwaffen - im Falle der Nummer 1 Buchstabe b auch die Munition - spätestens innerhalb eines Monats wieder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden oder im Falle der Nummer 1 Buchstabe b der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde nachgewiesen wird, daß die Schußwaffen oder die Munition einem Berechtigten überlassen worden sind; der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde
zu erbringen.
(4)
Schußwaffen und Munition hat derjenige, der sie einführt
oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, bei der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Dienststelle, eine Berechtigung nach § 6 Abs. 2 durch die in dieser Vorschrift bezeichnete Bescheinigung, eine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde,
eine Berechtigung nach § 28 Abs. 1 und 2 durch eine Waffenbesitzkarte, eine Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Nr. 7
durch die in dieser Vorschrift genannten Jagdscheine, eine Berechtigung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 durch die
Waffenbesitzkarte,
den Waffenschein, den Jagdschein oder eine Bescheinigung nach §
6 Abs. 2 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach
Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung
auszuhändigen.
Die Überwachungsbehörden teilen
der zuständigen Behörde jede Einfuhr und jedes sonstige
Verbringen von Schußwaffen, ferner von Munition durch Inhaber
einer Erlaubnis nach § 7 unter Angabe der Art und Menge, bei
Schußwaffen auch der Kennzeichen und Nummern, sowie unter
Angabe des Absenders und des Empfängers mit.
(5)
Die nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden
können Beförderungsmittel und Behälter mit
Schußwaffen
oder Munition sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen, ob die für die Einfuhr oder das
sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(6)
Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, der
Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden des
Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der Einfuhr oder
des sonstigen Verbringens von Schußwaffen oder Munition in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Soweit der
grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder
wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des
Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Überwachung
mit.
Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5
des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend.
Abschnitt V. Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition
(1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt wird unbefristet erteilt. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2)
Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die
allgemein zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge
von mehr als 60 cm berechtigt. Waffensammlern sowie Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis zum Erwerb von Schußwaffen unbefristet
und für bestimmte Arten von Schußwaffen, in begründeten Ausnahmefällen unbefristet für Schußwaffen jeder Art, erteilt
werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für die Erteilung von Auflagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde eine Aufstellung über den Bestand an
Schußwaffen vorzulegen.
(3)
Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von
Schußapparaten und Einsteckläufen und zur Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über sie.
(4)
Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer eine Schußwaffe
1.
von Todes wegen erwirbt,
2.
durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
erwirbt, sofern er die Waffe unverzüglich dem Verlierer, dem
Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für
die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
3.
von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der sicheren
Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen
Beförderung zu einem Berechtigten erwirbt,
4.
von einem anderen wiedererwirbt, dem er sie vorübergehend
überlassen hat, ohne daß es hierfür einer Eintragung
in die Waffenbesitzkarte bedurfte,
5.
von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten erwirbt,
wenn und solange er die Weisungen des anderen über
die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags oder eines Arbeitsverhältnisses oder als Beauftragter einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung oder einer Vereinigung,
bei der es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Schußwaffen zu tragen, zu befolgen hat,
6.
auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich
vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte
erwirbt,
7.
als Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tagesjagdscheines oder
Jugendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes)
erwirbt, sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge
von mehr als 60 cm handelt, ausgenommen Selbstladewaffen,
deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,
8.
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der gewerbsmäßigen
Beförderung
steht die Beförderung durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder durch die Post gleich,
9.
nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt,
10.
als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter in einem
Vollstreckungsverfahren erwirbt.
(5)
In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9 hat der Erwerber
binnen eines Monats die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten überläßt. Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1
mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist. In den Fällen des
Absatzes 4 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen des § 27 Abs. 2 und 3 darf die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach Absatz 1 ausgeübt werden.
(6)
Eine Waffenbesitzkarte über Schußwaffen, über die
mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann auf
diese Personen ausgestellt werden.
(7)
Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1
erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen
Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Dies gilt
nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen die Waffenbesitzkarte auf Schußwaffen jeder Art ausgestellt worden
ist und die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffen nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
(8)
Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der
Erlaubnis bedarf, nicht mit einer fortlaufenden Nummer
(§ 13 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, daß der Erwerber
ein bestimmtes Kennzeichen anbringen läßt.
(1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie wird für eine bestimmte Munitionsart und für die Dauer von fünf Jahren erteilt, kann
jedoch in begründeten Fällen für Munition jeder Art und unbefristet erteilt werden.
(2)
Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
1. als Inhaber
einer Waffenbesitzkarte, ausgenommen Waffenbesitzkarten für
Waffensammler, oder einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2
Munition erwirbt, die für die in der Waffenbesitzkarte oder der
Bescheinigung bezeichneten Schußwaffen bestimmt ist, oder als
Inhaber eines Jagdscheines die für Waffen nach § 28 Abs. 4
Nr. 7 bestimmte Munition erwirbt,
2.
unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 oder 8
bis 10 Munition erwirbt,
3.
im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofortigen
Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.
(3)
Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von
Patronen- oder Kartuschenmunition, die aus
Schußwaffen verschossen werden kann, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf.
(4)
Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt ihren Inhaber
zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten Munition,
wenn bei deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1
Satz 1 vorgelegen haben oder als nachgewiesen gelten und wenn die
Berechtigung zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte von der
zuständigen Behörde vermerkt ist.
§ 30 Versagung
(1)
Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein sind zu versagen,
wenn
1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5),
Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung nicht besitzt oder
3.
ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.
Die
Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Berechtigten nach §
28 Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Inhabern von Jagdscheinen wird die Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungsgründe nach
Satz 1, für sonstige Waffen ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.
(2)
Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine
Ausnahme von dem Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
(3)
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat.
(4)
Die zuständige Behörde hat die Inhaber von
Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch
nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht für die Inhaber von Waffenscheinen
oder Jagdscheinen.
(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten
Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften
über die Anforderungen an die waffentechnischen und
waffenrechtlichen
Kenntnisse, über die Prüfung und das
Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung von
Prüfungsausschüssen
sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
(1)
Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt
insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
1. als
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die Jagd auszuüben
und dazu Selbstladewaffen mit einer Länge von
mehr als 60 cm, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu benötigen,
2.
als Sportschütze die Schußwaffen für den
regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten,
zur Teilnahme
an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen,
sofern es sich um Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt,
3.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder
Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schußwaffen
oder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder
4.
als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder
technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb
eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, sofern diese gegen unbefugten Zugriff
genügend gesichert ist.
(2)
Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
1. Schußwaffen
erwerben will, die nach § 21 Abs. 1 zugelassen sind, wenn deren
Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder die nach § 22 zugelassen sind,
2.
als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins Waffen mit einer
Länge von weniger als 60 cm erwerben will, sofern
er nicht bereits zwei Waffen dieser Art besitzt oder
3.
als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme
an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern
es sich um eine Waffe von nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstladewaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm
handelt, und er durch eine Bescheinigung des Vereins nachweist, daß er an den Übungsschießen des Vereins mindestens sechs Monate regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat und welche Waffenart für die auszuübende Sportdisziplin erforderlich ist. Für Schußwaffen mit einer Länge von weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der Antragsteller schon zwei Waffen dieser Art besitzt.
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er zu dem in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 genannten Personenkreis gehört.
(2)
Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall
Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, dürfen nur Personen überlassen werden, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 6 zum Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen
dürfen nur an nach § 33 Berechtigte überlassen werden. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden.
(2)
Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen
werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist der Ausnahmebescheid
auszuhändigen; im Falle des § 6 Abs. 2 ist die
Bescheinigung nach dieser Vorschrift, im Falle des § 28 Abs. 1
und 2 die Waffenbesitzkarte, im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 7 der
Jagdschein, im Falle des § 29 Abs. 1 der Munitionserwerbschein
und im Falle des § 29 Abs. 2 Nr. 1 die Waffenbesitzkarte, der Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2
vorzulegen. Der Waffenbesitzkarte oder dem Munitionserwerbschein steht eine Bescheinigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer nach § 6 Abs. 1 bestimmten Stelle gleich.
(3)
Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der einem anderen auf
Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe
überläßt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich
Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die
Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes
dauerhaft einzutragen. Überläßt sonst jemand einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine
Schußwaffe, so hat er das unter Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte erteilt worden ist, diese zur Eintragung des Übergangs vorzulegen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 28 Abs. 7 Satz 2.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für denjenigen, der
Schußwaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes
Berlin erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen
überläßt.
(5)
Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen
Beförderung (§ 28 Abs. 4 Nr. 8) an einen
Dritten übergibt, überläßt sie abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten.
(6)
Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 eine Schußwaffe
gegen Aushändigung einer Bescheinigung nach
Absatz 2 Satz 3 oder eines Ausnahmebescheides überläßt, hat die Urkunde als Beleg zum Waffenherstellungsbuch
oder zum Waffenhandelsbuch zu nehmen. Die Urkunde ist dem Erwerber zurückzugeben, wenn die Zahl der Schußwaffen,
auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist; auf der Urkunde sind unverzüglich Modellbezeichnung, Herstellerzeichen oder Marke, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer trägt, auch diese, der Tag und Ort des Überlassens und der Name des
Überlassenden samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. Wer sonst einem anderen gegen Aushändigung eines Ausnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüglich auf der Urkunde dauerhaft zu vermerken und diese binnen zweier Wochen der zuständigen Behörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält.
Satz 2 gilt entsprechend.
(7)
Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der zuständigen
Behörde geführt werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis
nach § 7 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins hinzuweisen.
(8)
Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach
der Erlaubnis bedarf, dürfen in Anzeigen und Werbeschriften zum
Kauf oder Tausch nur angeboten werden, wenn auf das Erfordernis der
Erlaubnis zum Erwerb hingewiesen wird sowie Name und Anschrift des
Anbieters angegeben werden.
Abschnitt VI. Führen von Waffen
(1) Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen
Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal
um höchstens je drei Jahre verlängert werden.
(2)
Die Geltungsdauer des Waffenscheines ist kürzer zu
bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis
nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken,
wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren
für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen der Schußwaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3)
Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, daß
er auch für andere zuverlässige, sachkundige und
körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses die Schußwaffe nach den Weisungen
des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine
sind mit der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnisinhaber die
Personen, die die Schußwaffe führen sollen, der
zuständigen Behörde vorher benennt.
(4)
Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
1. Schußwaffen, deren
Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das
vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen,
oder Schußapparate führt,
2.
sonstige Schußwaffen
a) zur
befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im
Zusammenhang damit führt,
b)
mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen
oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte
führt,
c) nicht schußbereit
und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen
verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz
1 bedarf,
d) mit Ermächtigung
nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und
Aufzüge (Versammlungsgesetz)
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt,
soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.
(5)
Wer eine Schußwaffe führt, muß
1. seinen
Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder Jagdschein und
2.
die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach Absatz
1bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten
oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen. An Stelle der Waffenbesitzkarte genügt ein
schriftlicher Nachweis darüber, daß die Frist in den
Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1
noch nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist oder daß ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Führen der in
Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schußwaffen.
(1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist.
Er ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller eine angemessene Versicherung gegen Haftpflicht -
500 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 50 000 Deutsche Mark für Sachschäden - nicht nachweist.
Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von den Versagungsgründen im Sinne
des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der Vorschrift des Satzes 2 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)
Der Waffenschein kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im
Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
Abschnitt VII. Verbote
(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben,
anderen
zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche
Gewalt über sie auszuüben:
1.
Schußwaffen, die
a) über
den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen
Umfanghinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder
schnell zerlegt werden können,
b)
eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren
längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum
Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
c)
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauchs verkleidet sind,
d)
vollautomatische Selbstladewaffen sind,
e)
ihrer äußeren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,
2.
Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder
der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und
für Schußwaffen bestimmt sind,
3.
Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt
sind,
4.
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
5.
Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellenund
hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner
Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff
hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden
(Fallmesser),
6.
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
7.
Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die
Angriffs -oder Verteidigungszwecken dienen und dazu
bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,
8.
Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt sind,
9.
Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu
Angriffs -oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind,
wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den
Anforderungen einer Rechtsverordnung nach
§ 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,
10.
Nachbildungen von Schußwaffen imSinne der Nummer1 Buchstabe e,
11.
unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die
Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die
den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.
Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und
Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für
Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen
sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.
(2)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
1. die dort bezeichneten
Gegenstände für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder bestimmt
sind und ihnen überlassen werden,
2.
jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen
Auftrages tätig wird oder
3.
jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaffen sind,
eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.
(3)
Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein
oder für den Einzelfall Ausnahmen
zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(4)
Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn
1.
der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt
oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,
2.
der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem
Berechtigten überläßt.
(5)
Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die
zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine
Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird
sie unanfechtbar versagt, so kann die
zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher Berechtigten zu.
(1)
Der Vertrieb und das Überlassen von Schußwaffen oder
Munition sowie von Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten
1. im
Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder
die Voraussetzungen des
§ 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,
2.
im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermessen,
3.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des Überlassens der
benötigten Munition in einer Schießstätte (§ 44).
(2)
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des
Absatzes 1 für ihren Bezirk zulassen, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt,
darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen.
(2)
Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine
Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
ein Bedürfnis nachgewiesen ist und
3.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
entstehen.
(3)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können Ausnahmen
widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf
Jahren für Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen zu tragen,
wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(4)
Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können mit
Auflagen verbunden werden, wenn das zur Abwehr von
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(5)
Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waffenbesitzkarte, den
Ausnahmebescheid und seinen Personalausweis
oder Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
1. auf die
Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen
gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene
oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb-
oder Stoßwaffen geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 44),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht.
§ 40 Verbote für den Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagen,
wenn Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhalten oder körperliche oder geistige Mängel des Inhabers die
Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet werden.
(2)
Die zuständige Behörde kann den Gegenstand sicherstellen
und, falls der Inhaber ihn nicht binnen angemessener,
von der Erlaubnisbehörde zu bestimmender Frist einem Berechtigten überläßt, einziehen. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt VIII. Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
(1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf
eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen zu beschränken.
Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung,
Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen
werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf
eine bestimmte Zahl und Art von
Schußwaffen erteilt werden. Die Erlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen mit Auflagen, insbesondere über die Beschaffenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung der Schußwaffen verbunden werden. Solche Auflagen sind auch nachträglich zulässig.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß
Schußwaffen oder Munition abhandenkommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Gleiches
gilt für Personen, die außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Gewalt über solche Gegenstände ausüben.
(2)
Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich
nach Absatz 1 ergebenden Pflichten die erforderlichen
Maßnahmen anordnen.
§ 43 Anzeigepflichten
(1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer
herrenlosen Sache, als Nachlaßverwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, Betreuer oder Pfleger erwirbt,
hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2)
Kommen jemandem
1. Schußwaffen, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf,
2.
Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
3.
Munition für Schußapparate,
4.
Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide abhanden, so hat er das
binnen einer Woche, nachdem er davon
Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde anzuzeigen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Wegnahme vorliegen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist die Waffenbesitzkarte der Behörde zur Berichtigung vorzulegen.
§ 44 Schießstätten, Ausbildung im Verteidigungsschießen
(1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit kann die Erlaubnis mit
Auflagen über die Beschaffenheit, Abnahme, Benutzung, regelmäßige Prüfung der Anlage und über die Versicherung
gegen Haftpflicht und Unfall verbunden werden; solche Auflagen können auch nachträglich auferlegt werden. Die
Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht zuverlässig ist oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen
nicht verhindert werden können.
(2)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen
1. der in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
Streitkräfte,
2.
die der Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d
Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen oder
für die eine Genehmigung nach § 33 i der Gewerbeordnung erforderlich ist,
3.
für deren erstmalige Aufstellung und Ingebrauchnahme eine
Baugenehmigung (Ausführungsgenehmigung) erforderlich
ist, weil sie geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (fliegende Bauten).
(3)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter
1.
die Benutzung von Schießstätten, insbesondere die
Aufsicht über das Schießen zu regeln und das Mindestalter
der Schützen vorzuschreiben,
2.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen,
die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der kampfmäßigen
Verteidigung mit Schußwaffen und bei Schießübungen
dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
a)
daß die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige
bedarf,
b) daß und in welcher
Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der
verantwortlichen Aufsichtsperson
und
der Ausbilder anzuzeigen hat,
c) daß
nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus
Gründen persönlicher Gefährdung oder aus dienstlichen
Gründen zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
oder zum
Führen von Schußwaffen berechtigt sind,
d)
daß und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen
zuführen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde
vorzulegen hat,
e) daß die
zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf,
wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein
Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde
nicht oder nicht mehr besitzt.
(4)
Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche
Anlagen, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem
Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit
Schußwaffen, der Erprobung von Schußwaffen oder dem
Schießen mit Schußwaffen zur Belustigung dienen.
§ 45 Schießen
(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde.
(2)
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies
erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.
(3)
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne
des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind oder wenn
sonst Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können.
§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im
Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
(4)
Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschenmunition und mit
Böllern kann widerruflich auf die Dauer von höchstens
fünf Jahren auch Vereinigungen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5)
Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des Absatzes 1 den
Erlaubnisschein und seinen Personalausweis oder
Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
1. auf das
Schießen mit Schußapparaten,
2.
auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit
dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart
nach §
21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist,
b)
mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm,
c)
mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
verschossenwird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b
die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
3.
in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
4.
auf das Schießen mit Signalwaffen zur Gefahrenabwehr und bei
Rettungsübungen,
5.
auf die befugte Jagdausübung einschließlich des
Anschießens von Jagdwaffen im Revier sowie auf den Jagd- und
Forstschutz,
6.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen
gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck
nur mit Kartuschenmunition geschossen wird,
7.
auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschenmunition im Auftrage
der Veranstalter.