Die neuesten Änderrungen vom März 2008 werden, wenn nötig nachgetragen



Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen nach dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts

(WaffRNeuRegG)

1. Zuverlässigkeit

Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen Umgangsverbotes mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit eine entscheidende Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum, den Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer Rechtstreue oder für die Besorgnis, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen vermissen zu lassen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits im geltenden Waffengesetz verankert (§§ 5 und 40 des bisherigen Waffengesetzes). Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition

abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen. Demgemäss wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend konkretisiert, dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen

vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.


Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle für die Annahme der Unzuverlässigkeit – hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Einzelfall entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art der begangenen Straftat, sondern an der konkreten Strafhöhe (d.h. Unzuverlässigkeit

bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen) - § 5 Abs. 2 Nr. 1.


Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit regelmäßig die Annahme

der Unzuverlässigkeit einer Person - § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.


Die auch von der Rechtsprechung seit Langem geforderte Angleichung des Zuverlässigkeitsmaßstabs der Jäger an die Anforderungen für alle übrigen Waffenbesitzer wird mit einer entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes erreicht - Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a (§ 17 Bundesjagdgesetz).


Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Abfrage beim zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eröffnet, womit – ergänzend zur Anfrage beim Bundeszentralregister über Vorstrafen - festgestellt werden kann, ob in Deutschland gegen einen Antragsteller ein Strafverfahren anhängig ist

§ 5 Abs. 5 Nr. 2.


2. Persönliche Eignung

Weitere Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition ist die persönliche Eignung, die auf in der Person liegende Merkmale abstellt. Neu eingeführt wird die Möglichkeit für die Waffenbehörde, aus dem Erziehungsregister Auskunft zu verlangen. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten

würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und

seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad diesen Umgang noch nicht rechtfertigt - § 6 Abs. 1 Satz 4; Artikel 18 (§ 61 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz).


Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum Waffenbesitz vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da auf Grund ihrer anspruchsvollen Ausbildung und der schwierigen Jagdprüfung ihre Eignung und ihr Wille zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen, die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, angenommen werden kann. Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die – insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen – Kleinkaliberwaffen und Sportflinten

- § 6 Abs. 3 und 4.


Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinischpsychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen - § 6 Abs. 2.


3. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen wird prinzipiell auch zukünftig vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig sein. Wegen fehlender oder unklarer Vorschriften im geltenden Recht wurden die

Anforderungen an die staatliche Anerkennung eines Bedürfnisses insbesondere für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition ausdrücklich geregelt und zum Teil konkretisiert. Mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren auf der Grundlage eines Nachweises über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten soll der Waffenbeschaffung z.B. als Scheinschütze begegnet werden

§§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b.


Sportschützen und Jäger werden zudem als Regelfall für die Fortdauer eines Bedürfnisses genannt - § 8 Abs. 2, während für den Erwerb von Schusswaffen durch diese Personengruppen die Vorschriften der §§ 13, 14 gelten.


Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck anerkannt. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die in anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden (z. B. Transport der Sportwaffe zu einem Büchsenmacher zwecks Reparatur). Andererseits wird verdeutlicht, dass bedürfnisfremde Tätigkeiten nicht gestattet sind (z. B. Nutzung der Sportwaffe bei einer Tätigkeit als Türsteher) - § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3.


4. Regelungen betreffend Sportschützen

Die Konkretisierung des Bedürfnisses betrifft in erster Linie den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen. Für Sportschützen wird für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich

das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber- Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind - § 14 Abs. 1.


Nachdem die bisher hier geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer wieder zu Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer unterschiedlichen Handhabung des Rechts geführt haben, wird künftig von der Möglichkeit der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen ausgegangen, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine Bestätigung des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen zugestandene Kontingent soll aus insgesamt drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bestehen; einläufige Einzellader- Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Einzellader-Langwaffen sowie Repetier- Langwaffen können von Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung

erworben werden. Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für das Schießen als Wettkampfsport abhängig - § 14 Abs. 2 bis 4.


Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte, also die unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb durch Sportschützen, soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus auf die vorstehend genannten, von dem Kontingent ausgenommenen


Schusswaffen erstreckt werden. Für auf dieser Grundlage erworbene Waffen ist binnen zwei Wochen die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen - § 14 Abs. 4.


5. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, Genehmigungspflicht

für Schießsportordnungen, Definition des „sportlichen Schießens“

Die Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen ist in engem Zusammenhang zu sehen mit der neu geschaffenen Regelung über ein Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, die schon heute durch die Ausstellung so genannter

Bedürfnisbescheinigungen maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren zur (erleichterten) Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich neu formierender Schießsportverbände

mit eher geringen Mitgliederzahlen, aber neuen Schießdisziplinen für großkalibrige Dienst- und Gebrauchswaffen, die von den Waffenbehörden nur schwer überschaut und bewertet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit,

in Zukunft Kriterien für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände zu schaffen, die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beteiligt sind - § 15.


Gefordert wird danach neben einer Mindestzahl von Mitgliedern in den angeschlossenen schießsportlichen Vereinigungen vor allem eine Organisation, die das Ziel der schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport im Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt. Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit auf die – in die Tausende zählenden – Schießsportvereine wird die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzise festgelegt.

Diese neu eingeführte Anerkennung der Schießsportverbände - § 15 Abs. 1 – und die behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen - § 15 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 7 – sollen im Interesse der öffentlichen Sicherheit die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen.


Diese Entscheidungen sollen zentral durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines  Fachbeirats getroffen werden, in dem neben den Behörden des Bundes und der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind - § 15 Abs. 3, Abs. 7.

Nicht mitteilungspflichtig wird die Inaktivität von Schießsportlern sein; die Benennungspflicht wird nur solche Vereinsmitglieder betreffen, die aus dem Verein ausgeschieden sind - § 15 Abs. 5.


Für den Begriff des Schießsports wird eine gesetzliche Definition eingeführt,

die vor allem dem Ausschluss kampfmäßiger Elemente dient - § 15 Abs. 6.


6. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Aufsicht über minderjährige Schützen / Betrieb von Schießstätten durch Schießsportvereine als juristische Personen

Die Altersgrenze für das sportliche Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und ähnlichen Schusswaffen bleibt – wie im geltenden Recht - bei 12 Jahren; ab 14 Jahren darf auch mit „scharfen“ Schusswaffen geschossen werden. Zur

Förderung des Leistungssports können auch diese Altersgrenzen unterschritten werden. Bei Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Jahren sowie bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn diese mit „scharfen“ Schusswaffen schießen, wird die Verpflichtung gesetzlich verankert, die Obhut einer zur Kinder- und

Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson sicherzustellen - § 27 Abs. 3.


Der Betrieb von Schießstätten soll künftig nicht nur natürlichen, sondern auch Schießsportvereinen als juristischen Personen gestattet werden - § 27 Abs. 1 Satz 3.


Ebenso darf künftig auch Schießsportvereinen eine Waffenbesitzkarte erteilt werden - § 10 Abs. 2.


Durch ausdrückliche Regelung wird das Schießen von Minderjährigen an Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ohne gesetzliche Mindestaltersgrenze gestattet - § 27 Abs. 6.


7. Regelungen für Jäger

Für Jäger wird die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen wird ausdrücklich geregelt und anerkannt - § 13 Abs. 1 Nr. 1.


Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung verboten sind - § 13 Abs. 2.


Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Jagd- Langwaffen können auf Jagdschein erworben werden - § 13 Abs. 3.


Jäger und Angehörige pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre Tätigkeit erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten verboten sind - § 40 Abs. 3.


8. Regelungen für Brauchtumsschützen

Für Brauchtumsschützen können Erlaubnisse zum Führen und Schießen bei Brauchtumsveranstaltungen sowie Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur bzw. von der Veranstaltung einschließt - § 16.


9. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall

Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unangetastet bleibt. Diese waffenrechtlich privilegierte Stellung des Erben wird durch den vorliegenden Entwurf bis auf Weiteres anerkannt - § 20.


Auf Initiative der Koalitionsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet. Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.


Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten Schusswaffen mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden.


Da auf Dauer die Anhäufung von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen haben müssen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar ist, wird das Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet

Artikel 19 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2.


Zu dieser Befristung hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen am 26. April 2002 eine Entschließung gefasst, in der die gesetzgeberische Absicht verdeutlicht wird: Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden Entwicklungen eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne

Zerstörung schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und beschleunigt werden. Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur durch dafür besonders autorisierte Personen eingebaut bzw. deaktiviert werden dürfen; Verstöße hiergegen werden strafbar sein. Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens von Herstellern, Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifenden Fachgremiums (Beschussgesetz § 15) festgestellt werden.

Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach Stand der Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten: Bei Marktreife wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen. Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3.


10. Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler

Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung dem Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt. Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen vor allem im Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt, die wegen der besonderen Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich sind - § 17 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; Beschussgesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2.


11. Ausnahmebewilligungen von Erlaubnispflichten

Neben den bisher an verschiedenen Stellen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, die jetzt im Wesentlichen in § 12 zusammengefasst sind, wird den Waffenbehörden die Möglichkeit für Einzelentscheidungen zur Befreiung von Erlaubnispflichten im Umgang mit Waffen und Munition gegeben

§ 12 Abs. 5.


12. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36 die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Erstreckung des allgemeinen Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch z.B. Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte entwendet und zu Straftaten missbraucht werden - § 36 Abs. 1 Satz 1.


Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz im Weiteren näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen, eine entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1 Satz 2.


Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1 im Widerstandsgrad 0 (dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen Stufe B empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.). Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden Behältnisse nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige Stahlschränke) auch für die Zukunft als sicher anerkannt - § 36 Abs. 2.


Vergleichbar gesicherte Räume werden als gleichwertig angesehen - § 36 Abs. 2 Satz 3.


Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise Flexibilisierungen nach oben und unten festlegen - § 36 Abs. 5.


13. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen

Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur Führung eines Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden - § 34 Abs. 2.


14. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt. Dieser Forderung wird durch die Einführung des so genannten Kleinen Waffenscheins entsprochen: Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck „Kleiner Waffenschein“, der im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich aus der Waffenliste ergibt,

nicht den Erwerb und Besitz; hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht, und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung -

§ 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste. Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheins erteilt - § 10 Abs. 4 Satz 4.


Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen, deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist - §§ 35 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 18.


Während die Vorschriften für Schusswaffen verschärft werden, wird der Erwerb und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels § 3 Abs. 2, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.


15. Verbot von Pumpguns sowie von Wurfsternen und gefährlichen Messern

Das Verbot von Pumpguns soll diejenigen Vorderschafts-Repetierflinten zum Verschießen von Schrotmunition betreffen, die klassische „Unterwelt“-Waffen sind, also solche mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden im kriminellen Milieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Pumpguns schon mangels Eignung hierfür keine Verwendung - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1). Der Umgang mit einer verbotenen Pumpgun, d.h. vor allem die Herstellung, der Vertrieb, der Besitz und das Führen, wird als Verbrechen geahndet - § 51 Abs. 1.


Bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser

fand in der Vergangenheit eine entsprechende Diskussion wie zu

den Gas- und Schreckschusswaffen (s.o. Nr. 14) statt. Die hierzu vorliegenden

Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden,

finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs

mit diesen Gegenständen.

Eine Einschränkung erfährt auch das „Taschenmesserprivileg“. Dieses bezog

sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich

verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die

gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der

Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die – besonders zur Bedrohung

und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die

Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -

beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung

mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3).

 

16. Das Bundeskriminalamt wird Zentralstelle für waffenrechtliche Einstufungen.

Es bleibt zuständig für Ausnahmebewilligungen von dem Verbot bestimmter

Waffen und Munition - §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3, 40 Abs. 4.

 

17. Die Vorschriften über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und

Munition werden neu geordnet. Dem Wunsch der Verbände entsprechend

werden Sportschützen aus anderen EU-Staaten künftig die Möglichkeit erhalten,

mit Europäischem Feuerwaffenpass statt bisher drei nunmehr bis zu

sechs Sportwaffen nach Deutschland mitzubringen, wobei auf das Erfordernis

der Gegenseitigkeit (dass der andere Staat deutschen Sportschützen Gleiches

gestattet) verzichtet wird - §§ 29 bis 33.

 

18. Für die Waffenbehörden und die Meldebehörden wird die gesetzliche

Grundlage für die gegenseitige Unterrichtung über die Erteilung bzw. den

Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse einerseits und über Namensänderungen,

Wegzug oder Tod eines Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen

§ 44; Melderechtsrahmengesetz § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1.

 

19. Andere der Büchsenmacherausbildung gleichwertige Ausbildungen und

- entsprechend geltendem Recht - berufliche Tätigkeiten im Waffenhandel

werden als Fachkundenachweis anerkannt - § 22.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20. Ausgliederung des Beschussrechts

Maßgeblicher inhaltlicher Grund für die vorgesehene Trennung des bisherigen

Waffengesetzes (durch Herausnahme der §§ 16 – 26 aus dem bisherigen

Waffengesetz) und Bildung eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die

unterschiedliche Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei dem neuen

Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem

Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit geht, wird das Beschussgesetz die

Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten

und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der

Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die Trennung von Waffenund

Beschussgesetz besteht auch in allen anderen Staaten, die – wie

Deutschland – Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die

gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom

1. Juli 1969 sind.

Die Unterschiedlichkeit der Zweckrichtung von Waffen- und Beschussrecht

bedingt auch eine Differenzierung in der maßgeblichen Begrifflichkeit. So unterscheidet

sich der Regelungsbedarf in Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher

und beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem waffenrechtlichen

Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kommt

es bei der Frage vor allem des Erwerbs von Waffenteilen darauf an, ob es sich

um wesentliche Teile handelt, also solche, aus denen sich ohne spezialhandwerkliche

Fähigkeiten und Fertigkeiten eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen

lässt. Beschussrechtlich ist demgegenüber wichtig, ob es sich um

höchstbeanspruchte Teile handelt, also solche, die in besonderem Maße bei

der Schussabgabe dem Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren ordnungsgemäße

Be- und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit

als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht gegeben

sind. Somit trägt die vorgesehene Entflechtung von Waffen- und Beschussrecht zur

besseren Transparenz und Verständlichkeit, aber auch zur gebotenen Differenzierung

und damit zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit bei.

Die vorgesehene Entflechtung wird es außerdem in Zukunft erleichtern, für

Deutschland verbindliche internationale oder europäische Rechtsakte im Beschussrecht

umzusetzen, so vor allem die von der Ständigen Internationalen

Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse

oder europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der Produktsicherheit.

Schließlich wird die Bedeutung des Beschussgesetzes für die öffentliche Sicherheit

erhalten bleiben, d.h. an der Verfolgbarkeit der Stationen einer

Schusswaffe von der Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt an

wird sich nichts ändern.

Auf eine Herstellererklärung zur Produktsicherheit von Schusswaffen, die

keiner Bauartprüfung oder keinem Beschuss unterliegen, wird verzichtet, da

die Pflichten des Herstellers sich bereits aus dem Gerätesicherheitsrecht ergeben

- Beschussgesetz § 9 Abs. 3.





Hierbei handelt es sich um das inzwischen „alte“ Waffengesetz !!

Das neue Waffengesetz wurde vom Bundesrat bestätigt !

Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Waffenbegriffe

    (1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport,

    Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.


    (2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen den Schußwaffen gleich.


    (3) Die Schußwaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile so verändert sind, daß sie mit allgemein

    gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können.


    (4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden,
    2. Geräte nach Absatz 2.


    (5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schußwaffen, bei denen nach dem ersten Schuß

    lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können.


    (6) Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische

    Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.


    (7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind,

    unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.

    Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung

    einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.


§ 2 Munition und Geschosse


    (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten),
    2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten),
    3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei der das Geschoß einen pyrotechnischen Satz enthält),
    die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt ist. Der pyrotechnischen Munition nach

    Satz 1 Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuß durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben

    werden und Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.


    (2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen gleich, wenn die Treibladungen eine den Innenabmessungen einer Schußwaffe angepaßte Form haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind.


    (3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. feste Körper oder
    2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.


§ 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer


    (1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies gilt auch dann,

    wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist

    oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.


    (2) Wesentliche Teile sind
    1. der Lauf, der Verschluß sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind,
    2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssigesoder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die

    Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches,
    3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schußwaffe verbunden ist,
    4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile,

    soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.


    (3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein

    gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.


    (4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.


§ 4 Erwerben, Überlassen, Führen


    (1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.


    (2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen einräumt.


    (3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden,

    ist dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.
    (4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.



§ 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die

    Annahme rechtfertigen, daß sie
    1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese

    Gegenstände nicht berechtigt sind.


    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
    1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats oder

    Gefährdung der äußerenSicherheit


    b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei,

    Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer

    Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen


    c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat


    d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff


    e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz

    über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird

    die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist


    2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstoßen haben


    3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind


    4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.


    (3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung

    über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen.


    (4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Antragsteller

    ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.


§ 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen.


    (1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank

    sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schußwaffen und für das Führen dieser Schußwaffen außerhalb des Dienstes. Die Bundesregierung

    kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende

    Regelung für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen.


    (2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes

    erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und einer Ausnahmebewilligung

    nach § 39 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen

    Gewalt über Schußwaffen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche

    Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich des Bundes der

    Bundesminister des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.


    (2a) Auf
    1. Staatsgäste aus anderen Staaten,


    2. Sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich . besuchsweise im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, und


    3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,
    sind die §§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzuwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich

    nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat.

    Diese ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muß gewährleistet sein, daß eingeführte oder erworbene Schußwaffen und Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden.

    Die Bescheinigung ist auf die Dauer des Besuches zu befristen. Die Befreiung nach Satz 1 gilt nur für Schußwaffen,

    die in der Bescheinigung eingetragen sind, und die für diese Waffen bestimmte Munition. Sofern das

    Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung

    der Bescheinigung die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt.


    (2b) Die Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich

    mit Waffen und Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen

    Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde amtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmen.


    (3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden;

    auf tragbare Schußwaffen und die dazugehörige Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

    fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, die §§ 35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis 52 und die

    Abschnitte IX und X anzuwenden.


    (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    1. zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder teilweise
    a) auf Schußwaffen nicht anzuwenden ist, die wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise

    oder als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen,


    b) auf Muniton nicht anzuwenden ist, die wegen der mit ihr zu erzielenden Wirkung oder deshalb keine erhebliche

    Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weil sie nicht mehr serienmäßig hergestellt wird,


    c) auf veränderte Schußwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind,

    nicht anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete Anforderungen erfüllen, die verhindern sollen,

    daß aus ihnen Geschosse verschossen werden und daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu

    Schußwaffen zum Verschießen von Geschossen umgearbeitet werden können,


    d) auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geräte anzuwenden ist, in denen in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte, ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel oder die Geschosse

    auf Grund ihrer Bewegungsenergie, die bei der Verwendung zugelassener Munition oder bei anderem Antrieb erzielt wird,
    eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt,


    e) auf andere als in § 1 Abs. 2 bezeichnete tragbare Geräte anzuwenden ist, die für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt sind oder verwendet werden können, wenn damit Geschosse verschossen oder Stoffe gezielt versprüht oder ausgestoßen werden können, sie andere als mechanische Energie ausnutzen oder damit Stoffe in den menschlichen

    Körper eingebracht werden können, soweit ihre Handhabung oder Wirkungsweise eine Gefahr für Leben oder

    Gesundheit von Menschen herbeiführt,


    f) auf Geschosse anzuwenden ist, wenn deren Beschaffenheit oder Wirkungsweise für Leben oder Gesundheit von

    Menschen eine Gefahr herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Gefahr hinausgeht,


    g) auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände, auf unbrauchbargemachte Schußwaffen und auf Nachbildungen von Schußwaffen anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete Anforderungen nicht erfüllen, die verhindern sollen, daß mit ihnen geschossen werden kann und daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schußwaffen umgearbeitet werden können,


    2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für Gegenstände zu verbieten, die wegen ihrer Gefährlichkeit, insbesondere ihrer Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise oder Zweckbestimmung den in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen vergleichbar oder die geeignet sind, die Aufklärung einer mit den Gegenständen begangenen Straftat zu erschweren,


    3. zu bestimmen, daß außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ausgestellte Jagdscheine für die Anwendung

    dieses Gesetzes dem deutschen Jagdschein gleichstehen, sofern die in dem betreffenden Staat geltenden

    Vorschriften dem Bundesjagdgesetz vergleichbare Anforderungen an die Erteilung eines Jagdscheines stellen und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,


    4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen Vorschriften über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von Geschossen und sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und über die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 9 zu erlassen und die für die Prüfung

    zuständige Stelle zu bestimmen,


    5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, daß beim nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Überlassen von Schußwaffen und Munition und bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände bestimmte Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.


    (5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften


    1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichneten Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf ausländische Handlungsreisende oder andere ausländische Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden

    andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzuwenden ist,


    2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nachweis der Fachkunde

    für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als

    erbracht anzusehen ist,


    3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, nicht anzuwenden ist,


    4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 2 auf Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Staaten gehabt haben oder haben, nicht anzuwenden ist,


    5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse die in diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse ersetzen,


    6. das Überlassen von Schußwaffen und Munition an ausländische Staatsangehörige oder an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, die Personalien der Erwerber und

    das Verbringen dieser Gegenstände ohne Besitzwechsel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Bundeskriminalamt anzuzeigen sind,


    7. Schußwaffen und Munition an Personen nach Nummer 6 nur gegen Vorlage einer Zustimmungserklärung einer

    Behörde des Heimat-oder Herkunftstaates überlassen werden dürfen,


    8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Erwerb von Schußwaffen und Munition durch Personen nach Nummer 6

    der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates mitzuteilen,

    9. aus Anlaß des Abbaues der Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften
    a) über den Handel mit sowie den Verkauf und das Überlassen von Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen und von Munition

    an sowie über deren Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch Personen, die ihren gewöhnlichen

    Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Drittstaat haben oder ihn in

    einen solchen Staat verlegen, und das Verbringen dieser Gegenstände in den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,


    b) über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über und die Mitnahme von Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen und von

    Munition auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft und die Erteilung eines europäischen Feuerwaffenpasses an Jäger, Sportschützen und andere Personengruppen,


    c) betreffend Mitteilungen über die in Buchstaben a oder b bezeichneten Geschäfte oder Vorgänge an die Behörden des Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaates durch das Bundeskriminalamt, die zuständigen Landesbehörden und die Waffenhändler angepasst werden.




Abschnitt II.Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel


§ 7 Erlaubnis



    (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition


    1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will (Waffenherstellung),


    2. ankaufen, vertreiben, (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb,

    den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel), bedarf der Erlaubnis der

    zuständigen Behörde.


    (2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann bearbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schußfolge

    verändert oder so geändert wird, daß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr verschossen werden können,

    oder wenn wesentliche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn

    lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Als

    Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.


    (3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung erstreckt, auszuführen, sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder ihm zu überlassen sowie für Zwecke der Waffenherstellung zu erwerben.

    Bei Personen, die als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung

    die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.



§ 8 Versagung der Erlaubnis


    (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.


    (2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle selbst leitet, ist von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.


    (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller


    1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder


    2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.



§ 9 Fachkunde


    (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen.


    (2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
    1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
    2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art

    nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.


    (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch

    beschränkt auf bestimmte Waffen und Munitionsarten (Fachkunde), und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen.



§ 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis


    (1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen und Munition aller Art oder für bestimmte Waffen- oder Munitionsarten zu erteilen.

    Sie kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, um die Nachbargrundstücke und deren Bewohner

    oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen.

    Nachträgliche Auflagen sind zulässig.


    (2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben dürfen,

    können Anordnungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.


    (3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der

    Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.



§ 11 Anzeigepflicht


Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung

einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer nach

Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.



§ 12 Waffen- und Munitionsbücher


    (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
    1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 zugelassen ist, sowie auf Handfeuerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm und Luftdruck-, Federdruck-und CO²-Waffen, soweit deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,
    2. wesentliche Teile von Schußwaffen.


    (2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen,

    aus dem die Art und Menge der Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
    1. Schußwaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schußwaffen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, nach § 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind,


    2. wesentliche Teile von Schußwaffen,


    3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist.


    (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder erwirbt und an den Letztverbraucher vertreibt oder ihm überläßt, hat ein Munitionshandelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge der Munition, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.


    (4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zugelassener Patronenmunition oder bei anderem Antrieb mit Geschossen,

    die dem Laufinnendurchmesser entsprechen, zu erreichen ist.



§ 13 Kennzeichnungspflicht


    (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in

    den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich

    sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:


    1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,


    2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,


    3. eine fortlaufende Nummer.


    (2) Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie ein Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung

    nach § 15 Abs. 1 bestimmt werden. Auf Schußwaffen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3

    nicht anzuwenden.


    (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen) und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition

    vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.


    (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er

    festgestellt hat, daß die Schußwaffen gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder wenn er auf Grund von

    Stichproben überzeugt ist, daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.


    (5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz, von der Bundeszollverwaltung oder von den Polizeien

    der Länder erworben werden, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen läßt.


§ 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht


    (1) § 13 ist nicht anzuwenden auf
    1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waffen

    nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind,


    2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes außer in das

    Land Berlin bestimmt ist,


    3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird,


    4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe und Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können (Austauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzuwenden.


    (2) Auf Schußwaffen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

    - außer in das Land Berlin - bestimmt sind, ist § 13 Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.


§ 15 Ermächtigungen und Anordnungen


    (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften zu erlassen
    a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-, Waffenhandels- und des Munitionshandelsbuches,
    b) über Art, Form und Aufbringung der Kennzeichen nach § 13,


    2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch auf Munition nicht anzuwenden sind, die erfahrungsgemäß zu Angriffen auf Leben oder Gesundheit von Menschen nicht verwendet wird.


    3. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
    a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13 Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil der Schußwaffe anzubringen sind,
    b) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen zu kennzeichnen sind, wenn wesentliche Teile ausgetauscht,

    verändert, bearbeitet oder umgearbeitet worden sind,


    c) Vorschriften über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art,

    Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung zu erlassen.


    4. zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten von der in § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind, soweit die Kennzeichnung zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen

    nicht erforderlich ist,


    5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhinderung des Abhandenkommens vorzuschreiben, daß
    a) (gestrichen)
    b) die Munition für Schußapparate zusätzliche Kennzeichen tragen muß und
    c) die Verpackung von Munition und Geschossen für Schußapparate bestimmten Anforderungen genügen muß,


    6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, daß bei der Herstellung von Schußwaffen, von Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von Schußwaffen hergestellt werden, von Nachbildungen

    von Schußwaffen oder bei der Herstellung von Munition sowie beim Handel mit diesen Gegenständen Anzeigen zu

    erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen sind.


    (2) Das Bundeskriminalamt kann für Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 6 sowie für Geschosse, sonstige Gegenstände

    und Stoffe nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, daß diese Gegenstände

    nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden.



Abschnitt III. Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition



§ 16 Beschußpflicht


    (1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses

    Gesetzes verbringt oder herstellt, hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.


    (2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, einen

    nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die Handfeuerwaffe, den

    Einstecklauf oder den Böller erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht worden ist.


    (3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschußzeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen der genannten Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, daß die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.



§ 17 Ausnahmen von der Beschußpflicht


    (1) § 16 ist nicht anzuwenden auf
    1. die in § 21 bezeichneten Handfeuerwaffen und Einsteckläufe und die in § 22 bezeichneten Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge;


    2. Handfeuerwaffen, die
    a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionsherstellern verwendet werden,


    b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt

    und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz erforderliche Beschußprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,


    c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,


    d) nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,


    3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Einsteck und Austauschläufe.


    (2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses

    Gesetzes hergestellt sind und ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen tragen.


§ 18 Beschußprüfung


    (1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
    1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der

    zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit),


    2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen und abfeuern kann (Handhabungssicherheit),


    3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlußabstand, die Maße des Übergangs, der

    Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltigkeit) und


    4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung auf

    der Waffe angebracht ist.


    (2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).



§ 19 Prüfzeichen


    (1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind mit dem amtlichen Beschußzeichen zu versehen,

    wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie

    mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesentliche Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden können,

    sind ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen.


    (2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle zu versehen.



§ 20 Ermächtigung für die Beschußprüfung


    (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 16, 18 und 19 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über


    1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den

    Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlußabstand (Maßtafeln),


    2. die Art und Durchführung der Beschußprüfung, die Geräte und Meßmethoden sowie das Verfahren für diese Prüfung,


    3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen (§ 19),


    4. die Einführung einer freiwilligen Beschußprüfung für Handfeuerwaffen,


    5. die Einbeziehung weiterer, in § 16 nicht aufgeführter wesentlicher Teile von Handfeuerwaffen in die Beschußprüfung.


    (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.



§ 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen


    (1) Handfeuerwaffen
    1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge,


    2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm Länge zum Verschießen von Munition, bei der der Zündsatz zugleich Treibsatz ist und bei denen dem Geschoß eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, mit Ausnahme der Schußwaffen nach § 22,


    3. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels sowie Schußapparate dürfen

    nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie

    ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1 ist nur

    auf serienmäßig hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und die ein

    Prüfzeichen eines solchen Staates tragen.


    (2) Absatz 1 gilt auch für
    1. Einsteckläufe ohne eigenen Verschluß für Munition mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis zu 2000 bar,


    2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen.


    (3) Die Zulassung ist zu versagen,
    1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist,


    2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 handelt, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt werden kann, die Schußwaffe aber mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert

    werden kann, daß die Bewegungsenergie eines Geschosses auf mehr als 7,5 erhöht wird.


    (4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates ist ferner zu versagen, wenn
    1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,


    2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäftigte, die sich bei der Verwendung des Schußapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden oder


    3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.


    (5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, um Leben oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit diesen Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen; nachträgliche Auflagen sind zulässig.


    (6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach

    den Absätzen 1 und 2 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.



§ 22 Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen


    (1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12 mm Durchmesser, die zum
    1. Abschießen von Kartuschenmunition,


    2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder


    3. Verschießen von pyrotechnischer Munition bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich

    dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von

    der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.


    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
    1. vorgeladene Geschosse verschossen werden können und den Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr

    als 7,5 J erteilt wird,


    2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 mm hat,


    3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung

    erreicht werden kann oder


    4. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht.


    (3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit einem Patronenoder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser

    und Länge ist ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist.


    (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Abs. 2 oder 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.


    (5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.



§ 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition


    (1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr festverbundenen Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt, sonst

    in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen ist.


    (2) Die Zulassung ist zu versagen,
    1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,


    2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchstzulässigen

    normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung (§ 26 Abs. 1) nicht entspricht,


    3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht.


    (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird.


    (4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach

    Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1

    bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.


    (5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.



§ 24 Gewerbsmäßiges Überlassen


Schußwaffen, Einsteckläufe und Munition, die nach § 21, § 22, § 23 oder § 25 der Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen.



§ 25 Zulassung von Munition


    (1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2 für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig

    nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen sind.


    (2) Die Zulassung ist zu versagen,
    1. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,


    2. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte

    erforderliche Fachpersonal verfügt oder


    3. wenn die Prüfung der Munition ergibt, daß ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre Bezeichnung nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.


    Die Versagungsgründe nach den Nummern 1 und 2 werden nicht geprüft, wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.


    (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die höchstzulässigen normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Schädigung hinausgeht, darf nicht zugelassen werden.


    (4) Absatz 1 gilt nicht für
    1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen dieser Staaten trägt,


    2. Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes oder der Länder sowie die Bundeszollverwaltung hergestellt und ihnen überlassen wird,


    3. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf- und Meßzwecken hergestellt und ihnen überlassen wird.


    (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und von einer nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.



§ 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschußrates


    (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur

    Durchführung der §§ 21 bis 23 und 25
    1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen an die Bauart einer Schußwaffe oder eines Einstecklaufs

    nach § 21 Abs. 3 und 4 oder § 22 Abs. 2 und 3, an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach § 23 Abs. 2

    und an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind,


    2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und das Verfahren für die Zulassung zu regeln,


    3. periodische Kontrollen für Patronen- und Kartuschenmunition, Treibladungen nach § 2 Abs. 2 sowie Kontrollen für Schußapparate und Einsteckläufe durch die zuständige Behörde vorzuschreiben und deren Verfahren zu regeln,


    4. nicht in § 21 aufgeführte Handfeuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung und -zulassung einzubeziehen,


    5. Vorschriften zu erlassen über
    a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens sowie dessen Art und Form,
    b) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers von Patronen-und Kartuschenmunition oder von Treibladungen

    nach § 2 Abs. 2 zur Durchführung von Fabrikationskontrollen sowie über
    Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen über diese Kontrollen,
    c) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des weiteren Vertriebs von zugelassenen Handfeuerwaffen, Einsteckläufen, Schußapparaten, von Patronen- und Kartuschenmunition oder von Treibladungen nach § 2 Abs. 2,

    die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, durch die zuständige Behörde,
    d) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und derperiodischen Kontrolle von Treibladungen

    nach § 2 Abs. 2, wiedergeladener Munition, Beschußmunition und von Munitionstypen, die in kleinen Mengen hergestellt

    oder eingeführt werden sowie über Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen dieser Munition,
    e) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers, den Vertrieb und das Überlassen von Munition in kleinen Mengen (Buchstabe d) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anzuzeigen,
    f) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Prüfzeichens, die Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei Schußapparaten oder Böllern und den Nachweis hierüber sowie die Art und Form dieses Zeichens.
    Soweit die Rechtsverordnung Schußapparate betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.


    (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Beschlüssen der

    Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.


    (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuß (Beschußrat) zu bilden, der ihn in technischen Fragen berät. In den Ausschuß sind neben den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen sowie Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen.





Abschnitt IV. Einfuhr



§ 27 Einfuhr von Schußwaffen und Munition


    (1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, einführen oder sonst in

    den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, hat

    seine Berechtigung zum Erwerb der Schußwaffen oder Munition oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen nachzuweisen. Ist der Nachweis nach Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht worden, so ist diese

    der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.


    (2) Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Beförderung von Schußwaffen oder Munition durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung sowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern oder in Freihäfen,


    2. für Signalwaffen und die dazugehörige Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen mitgeführt werden.


    (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für
    1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und die
    a) nicht mehr als zwei Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm und die dafür bestimmte Munition lediglich durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern wollen,
    b) Schußwaffen oder Munition lediglich zur Teilnahme an Sammlerveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses

    Gesetzes verbringen wollen, wenn sie darüber eine Bescheinigung der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde besitzen,


    2. Schußwaffen und Munition, die Mitglieder von Schießsportvereinen oder Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Schußwaffen zu tragen, zur Teilnahme an schießsportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitbringen,


    3. andere als die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthaltes im Hafen oder auf dem Flughafen unter Verschluß gehalten

    und der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Herstellerzeichens oder der Marke, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer hat, auch dieser, gemeldet werden, sofern die Schußwaffen - im Falle der Nummer 1 Buchstabe b auch die Munition - spätestens innerhalb eines Monats wieder aus

    dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden oder im Falle der Nummer 1 Buchstabe b der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde nachgewiesen wird, daß die Schußwaffen oder die Munition einem Berechtigten überlassen worden sind; der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde

    zu erbringen.


    (4) Schußwaffen und Munition hat derjenige, der sie einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes

    verbringt, bei der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Dienststelle, eine Berechtigung nach § 6 Abs. 2 durch die in dieser Vorschrift bezeichnete Bescheinigung, eine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde,

    eine Berechtigung nach § 28 Abs. 1 und 2 durch eine Waffenbesitzkarte, eine Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Nr. 7

    durch die in dieser Vorschrift genannten Jagdscheine, eine Berechtigung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 durch die

    Waffenbesitzkarte, den Waffenschein, den Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
    Die Überwachungsbehörden teilen der zuständigen Behörde jede Einfuhr und jedes sonstige Verbringen von Schußwaffen, ferner von Munition durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 unter Angabe der Art und Menge, bei Schußwaffen auch der Kennzeichen und Nummern, sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers mit.


    (5) Die nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit Schußwaffen

    oder Munition sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen, ob die für die Einfuhr oder das

    sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.


    (6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schußwaffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.

    Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5

    des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend.




Abschnitt V. Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition



§ 28 Waffenbesitzkarte


    (1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen

    Gewalt wird unbefristet erteilt. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.


    (2) Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die allgemein zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge

    von mehr als 60 cm berechtigt. Waffensammlern sowie Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis zum Erwerb von Schußwaffen unbefristet

    und für bestimmte Arten von Schußwaffen, in begründeten Ausnahmefällen unbefristet für Schußwaffen jeder Art, erteilt

    werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für die Erteilung von Auflagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde eine Aufstellung über den Bestand an

    Schußwaffen vorzulegen.


    (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von Schußapparaten und Einsteckläufen und zur Ausübung

    der tatsächlichen Gewalt über sie.


    (4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer eine Schußwaffe
    1. von Todes wegen erwirbt,


    2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) erwirbt, sofern er die Waffe unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,


    3. von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen

    Beförderung zu einem Berechtigten erwirbt,


    4. von einem anderen wiedererwirbt, dem er sie vorübergehend überlassen hat, ohne daß es hierfür einer Eintragung in die Waffenbesitzkarte bedurfte,


    5. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er die Weisungen des anderen über

    die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags oder eines Arbeitsverhältnisses oder als Beauftragter einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung oder einer Vereinigung,

    bei der es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Schußwaffen zu tragen, zu befolgen hat,


    6. auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt,


    7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tagesjagdscheines oder Jugendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes) erwirbt, sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, ausgenommen Selbstladewaffen,

    deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,


    8. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der gewerbsmäßigen Beförderung

    steht die Beförderung durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder durch die Post gleich,


    9. nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt,


    10. als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt.


    (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9 hat der Erwerber binnen eines Monats die Ausstellung einer

    Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten überläßt. Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1

    mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist. In den Fällen des

    Absatzes 4 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen des § 27 Abs. 2 und 3 darf die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach Absatz 1 ausgeübt werden.


    (6) Eine Waffenbesitzkarte über Schußwaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann auf

    diese Personen ausgestellt werden.


    (7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen

    Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Dies gilt

    nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen die Waffenbesitzkarte auf Schußwaffen jeder Art ausgestellt worden

    ist und die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffen nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.


    (8) Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht mit einer fortlaufenden Nummer

    (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, daß der Erwerber

    ein bestimmtes Kennzeichen anbringen läßt.


§ 29 Munitionserwerb


    (1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie wird für eine bestimmte Munitionsart und für die Dauer von fünf Jahren erteilt, kann

    jedoch in begründeten Fällen für Munition jeder Art und unbefristet erteilt werden.


    (2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte, ausgenommen Waffenbesitzkarten für Waffensammler, oder einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Munition erwirbt, die für die in der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung bezeichneten Schußwaffen bestimmt ist, oder als Inhaber eines Jagdscheines die für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte Munition erwirbt,


    2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 oder 8 bis 10 Munition erwirbt,


    3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.


    (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von Patronen- oder Kartuschenmunition, die aus

    Schußwaffen verschossen werden kann, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf.


    (4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten Munition, wenn bei deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben oder als nachgewiesen gelten und wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde vermerkt ist.




§ 30 Versagung


    (1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein sind zu versagen, wenn
    1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,


    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5),

    Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung nicht besitzt oder


    3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.


    Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Berechtigten nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt werden, wenn

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Inhabern von Jagdscheinen wird die Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungsgründe nach

    Satz 1, für sonstige Waffen ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.


    (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
    (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
    1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder


    2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat.


    (4) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch

    nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht für die Inhaber von Waffenscheinen

    oder Jagdscheinen.




§ 31 Sachkunde


    (1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten

    Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.


    (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

    Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen
    Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung von Prüfungsausschüssen

    sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.




§ 32 Bedürfnis


    (1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
    1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die Jagd auszuüben und dazu Selbstladewaffen mit einer Länge von

    mehr als 60 cm, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu benötigen,


    2. als Sportschütze die Schußwaffen für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme

    an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen,

    sofern es sich um Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt,


    3. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schußwaffen oder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder


    4. als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb

    eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, sofern diese gegen unbefugten Zugriff

    genügend gesichert ist.


    (2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
    1. Schußwaffen erwerben will, die nach § 21 Abs. 1 zugelassen sind, wenn deren Geschossen eine Bewegungsenergie

    von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder die nach § 22 zugelassen sind,


    2. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins Waffen mit einer Länge von weniger als 60 cm erwerben will, sofern

    er nicht bereits zwei Waffen dieser Art besitzt oder


    3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern

    es sich um eine Waffe von nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstladewaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm

    handelt, und er durch eine Bescheinigung des Vereins nachweist, daß er an den Übungsschießen des Vereins mindestens sechs Monate regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat und welche Waffenart für die auszuübende Sportdisziplin erforderlich ist. Für Schußwaffen mit einer Länge von weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der Antragsteller schon zwei Waffen dieser Art besitzt.




§ 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition


    (1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er zu dem in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 genannten Personenkreis gehört.


    (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.




§ 34 Überlassen von Waffen und Munition


    (1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, dürfen nur Personen überlassen werden, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 6 zum Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen

    dürfen nur an nach § 33 Berechtigte überlassen werden. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden.


    (2) Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist der Ausnahmebescheid auszuhändigen; im Falle des § 6 Abs. 2 ist die Bescheinigung nach dieser Vorschrift, im Falle des § 28 Abs. 1 und 2 die Waffenbesitzkarte, im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 7 der Jagdschein, im Falle des § 29 Abs. 1 der Munitionserwerbschein

    und im Falle des § 29 Abs. 2 Nr. 1 die Waffenbesitzkarte, der Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2

    vorzulegen. Der Waffenbesitzkarte oder dem Munitionserwerbschein steht eine Bescheinigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer nach § 6 Abs. 1 bestimmten Stelle gleich.


    (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe überläßt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die

    Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes

    dauerhaft einzutragen. Überläßt sonst jemand einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine

    Schußwaffe, so hat er das unter Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte erteilt worden ist, diese zur Eintragung des Übergangs vorzulegen.

    Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 28 Abs. 7 Satz 2.


    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für denjenigen, der Schußwaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überläßt.


    (5) Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 28 Abs. 4 Nr. 8) an einen

    Dritten übergibt, überläßt sie abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten.


    (6) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 eine Schußwaffe gegen Aushändigung einer Bescheinigung nach

    Absatz 2 Satz 3 oder eines Ausnahmebescheides überläßt, hat die Urkunde als Beleg zum Waffenherstellungsbuch

    oder zum Waffenhandelsbuch zu nehmen. Die Urkunde ist dem Erwerber zurückzugeben, wenn die Zahl der Schußwaffen,

    auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist; auf der Urkunde sind unverzüglich Modellbezeichnung, Herstellerzeichen oder Marke, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer trägt, auch diese, der Tag und Ort des Überlassens und der Name des

    Überlassenden samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. Wer sonst einem anderen gegen Aushändigung eines Ausnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüglich auf der Urkunde dauerhaft zu vermerken und diese binnen zweier Wochen der zuständigen Behörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält.

    Satz 2 gilt entsprechend.


    (7) Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geführt werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis

    nach § 7 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins hinzuweisen.


    (8) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, dürfen in Anzeigen und Werbeschriften zum Kauf oder Tausch nur angeboten werden, wenn auf das Erfordernis der Erlaubnis zum Erwerb hingewiesen wird sowie Name und Anschrift des Anbieters angegeben werden.


Abschnitt VI. Führen von Waffen



§ 35 Waffenschein



    (1) Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen

    Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal

    um höchstens je drei Jahre verlängert werden.


    (2) Die Geltungsdauer des Waffenscheines ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis

    nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken,

    wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren

    für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen der Schußwaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.


    (3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, daß er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schußwaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schußwaffe führen sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt.


    (4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
    1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen,

    oder Schußapparate führt,


    2. sonstige Schußwaffen
    a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt,
    b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,
    c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,
    d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)

    vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt,

    soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.


    (5) Wer eine Schußwaffe führt, muß
    1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder Jagdschein und


    2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach Absatz 1bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An Stelle der Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, daß die Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1

    noch nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist oder daß ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Führen der in

    Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schußwaffen.



§ 36 Versagung des Waffenscheins


    (1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist.

    Er ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller eine angemessene Versicherung gegen Haftpflicht -

    500 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 50 000 Deutsche Mark für Sachschäden - nicht nachweist.

    Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von den Versagungsgründen im Sinne

    des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der Vorschrift des Satzes 2 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.


    (2) Der Waffenschein kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.




Abschnitt VII. Verbote



§ 37 Verbotene Gegenstände


    (1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben,

    anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
    1. Schußwaffen, die
    a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfanghinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
    b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
    c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
    d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
    e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im

    Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,


    2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und

    für Schußwaffen bestimmt sind,


    3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind,


    4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,


    5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellenund hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),


    6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,


    7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs -oder Verteidigungszwecken dienen und dazu

    bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,


    8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,


    9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs -oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach

    § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,


    10. Nachbildungen von Schußwaffen imSinne der Nummer1 Buchstabe e,


    11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.
    Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für

    Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen

    sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.


    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
    1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen überlassen werden,


    2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrages tätig wird oder


    3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle

    von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.


    (3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen

    zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten

    Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.

    Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit

    von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.


    (4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn
    1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt

    oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,


    2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten überläßt.


    (5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die

    zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher Berechtigten zu.



§ 38 Handelsverbote

 

    (1) Der Vertrieb und das Überlassen von Schußwaffen oder Munition sowie von Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten
    1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder die Voraussetzungen des

    § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,


    2. im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermessen,


    3. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des Überlassens der

    benötigten Munition in einer Schießstätte (§ 44).


    (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 für ihren Bezirk zulassen, wenn

    öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.




§ 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen


    (1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt,

    darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen.


    (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn
    1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,


    2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und


    3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen.


    (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf

    Jahren für Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen zu tragen,

    wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.


    (4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können mit Auflagen verbunden werden, wenn das zur Abwehr von

    Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen erforderlich ist.


    (5) Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waffenbesitzkarte, den Ausnahmebescheid und seinen Personalausweis

    oder Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.


    (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
    1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,


    2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 44),


    3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht.




§ 40 Verbote für den Einzelfall


    (1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagen,

    wenn Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhalten oder körperliche oder geistige Mängel des Inhabers die

    Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet werden.


    (2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand sicherstellen und, falls der Inhaber ihn nicht binnen angemessener,

    von der Erlaubnisbehörde zu bestimmender Frist einem Berechtigten überläßt, einziehen. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.





Abschnitt VIII. Sonstige waffenrechtliche Vorschriften



§ 41 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung


    (1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will,

    bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.


    (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen zu beschränken. Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von

    Schußwaffen erteilt werden. Die Erlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen mit Auflagen, insbesondere über die Beschaffenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung der Schußwaffen verbunden werden. Solche Auflagen sind auch nachträglich zulässig.



§ 42 Sicherung gegen Abhandenkommen


    (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß

    Schußwaffen oder Munition abhandenkommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Gleiches

    gilt für Personen, die außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Gewalt über solche Gegenstände ausüben.


    (2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich nach Absatz 1 ergebenden Pflichten die erforderlichen

    Maßnahmen anordnen.



§ 43 Anzeigepflichten


    (1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer

    herrenlosen Sache, als Nachlaßverwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, Betreuer oder Pfleger erwirbt,

    hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.


    (2) Kommen jemandem
    1. Schußwaffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,


    2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,


    3. Munition für Schußapparate,


    4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide abhanden, so hat er das binnen einer Woche, nachdem er davon

    Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde anzuzeigen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Wegnahme vorliegen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist die Waffenbesitzkarte der Behörde zur Berichtigung vorzulegen.



§ 44 Schießstätten, Ausbildung im Verteidigungsschießen


    (1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will,

    bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des

    Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen

    Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit kann die Erlaubnis mit

    Auflagen über die Beschaffenheit, Abnahme, Benutzung, regelmäßige Prüfung der Anlage und über die Versicherung

    gegen Haftpflicht und Unfall verbunden werden; solche Auflagen können auch nachträglich auferlegt werden. Die

    Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht zuverlässig ist oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen

    nicht verhindert werden können.


    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen
    1. der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,


    2. die der Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen oder

    für die eine Genehmigung nach § 33 i der Gewerbeordnung erforderlich ist,


    3. für deren erstmalige Aufstellung und Ingebrauchnahme eine Baugenehmigung (Ausführungsgenehmigung) erforderlich

    ist, weil sie geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (fliegende Bauten).


    (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur

    Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter


    1. die Benutzung von Schießstätten, insbesondere die Aufsicht über das Schießen zu regeln und das Mindestalter der Schützen vorzuschreiben,


    2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schußwaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,

    a) daß die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,
    b) daß und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson

    und der Ausbilder anzuzeigen hat,
    c) daß nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung oder aus dienstlichen Gründen zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über oder zum
    Führen von Schußwaffen berechtigt sind,
    d) daß und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zuführen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
    e) daß die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.


    (4) Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche Anlagen, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schußwaffen, der Erprobung von Schußwaffen oder dem Schießen mit Schußwaffen zur Belustigung dienen.



§ 45 Schießen


    (1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis

    der zuständigen Behörde.


    (2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile

    oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.


    (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind oder wenn

    sonst Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können.

    § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im

    Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.


    (4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschenmunition und mit Böllern kann widerruflich auf die Dauer von höchstens

    fünf Jahren auch Vereinigungen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.


    (5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des Absatzes 1 den Erlaubnisschein und seinen Personalausweis oder

    Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung

    aushändigen.


    (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
    1. auf das Schießen mit Schußapparaten,


    2. auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart

    nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist,
    b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm,
    c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossenwird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b

    die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,


    3. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,


    4. auf das Schießen mit Signalwaffen zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen,


    5. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des Anschießens von Jagdwaffen im Revier sowie auf den Jagd- und Forstschutz,


    6. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck

    nur mit Kartuschenmunition geschossen wird,


    7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschenmunition im Auftrage
    der Veranstalter.